In einem reinen Anlassbeurteilungssystem können Beamte nach Wegfall des auslösenden dienstlichen Anlasses grundsätzlich keine Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung verlangen. Eine Pflicht des Dienstherrn, eine lückenlose Beurteilungsbiografie sicherzustellen, besteht in diesem System nicht.
Die Aufhebung einer dienstlichen Anlassbeurteilung führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf erneute Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, ob der dienstliche Anlass, für den die Beurteilung erstellt wurde, noch besteht und welche Vorgaben das maßgebliche Beurteilungssystem enthält.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall wandte sich eine im Dienst des Landes Brandenburg stehende Polizeibeamtin gegen eine aus Anlass einer angestrebten Beförderung erstellte Beurteilung für den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2019. Das Verwaltungsgericht Cottbus hob die Anlassbeurteilung auf und verpflichtete das Land, die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen. Auf die Berufung des Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage insoweit ab, als das Verwaltungsgericht das Land zur erneuten Beurteilung verpflichtet hatte.
Dabei unterschied das Oberverwaltungsgericht zwischen dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und dem materiellen Anspruch auf eine neue Beurteilung. Obwohl die Klägerin inzwischen zweimal erneut beurteilt und einmal befördert worden war, bestand ihr Rechtsschutzbedürfnis fort. Daraus folgte jedoch kein Anspruch auf Neuerstellung der angegriffenen Anlassbeurteilung.
Maßgeblich waren die seinerzeit geltenden und auf den Fall weiterhin anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien des Landes Brandenburg (BeurtVV). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hatte sich das Land damit für ein strenges Anlassbeurteilungssystem entschieden. In diesem System ist die Erstellung einer Beurteilung an ein bestimmtes dienstliches Ereignis gebunden. Die Beurteilung hat allein für dieses Ereignis Bedeutung. Fällt der Anlass weg, besteht deshalb kein Anspruch darauf, die Beurteilung neu erstellen zu lassen.
Eine möglichst lückenlose Dokumentation der dienstlichen Entwicklung verlangt dieses System nach der Entscheidung nicht. Das Oberverwaltungsgericht sah gegen diese Ausgestaltung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Weder die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts verpflichteten den Dienstherrn dazu, innerhalb eines reinen Anlassbeurteilungssystems regelmäßige Beurteilungen vorzunehmen oder die Beurteilungsbiografie möglichst vollständig nachzuzeichnen.
Diese Bewertung lässt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch auf die aktuell geltende Beurteilungsverordnung des Landes Brandenburg (BeurtV) übertragen, soweit diese ein reines Anlassbeurteilungssystem vorsieht. Die Aussage des Gerichts ist damit an die jeweilige Ausgestaltung des Beurteilungsrechts gebunden und lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Beurteilungssysteme übertragen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Anlassbeurteilung und der Anspruch auf deren Neuerstellung getrennt zu prüfen sind. Für die anwaltliche Beratung kommt es deshalb darauf an, welchem dienstlichen Zweck die Beurteilung diente, ob dieser noch fortbesteht und welches Beurteilungsrecht anzuwenden ist. Spätere Beurteilungen oder eine zwischenzeitliche Beförderung lassen das Rechtsschutzbedürfnis nach dem Urteil nicht zwangsläufig entfallen. Sie ändern aber nichts daran, dass eine Neuerstellung im reinen Anlassbeurteilungssystem einen fortbestehenden Anlass voraussetzt. Der Wunsch, eine Lücke in der Beurteilungsbiografie zu schließen, genügt hierfür nicht.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 10. September 2026 – 4 B 9/25
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