Beihilfefähig sind nur Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV des Bundes). Dazu zählt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover auch das Neugeborenen-Screening. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Aufwendungen bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, ausdrücklich beihilfefähig.
Der Zweck des Neugeborenenscreenings ist es, Patienten mit behandelbaren, angeborenen Stoffwechselerkrankungen bereits im Neugeborenenalter zu identifizieren, um rechtzeitig eine Behandlung einleiten zu können. Sinn macht ein solches Verfahren vor allem dann, wenn man dadurch die entsprechenden Erkrankungen in einem Alter erkennt, indem eine medizinische Intervention klinische Symptome verhindern oder reduzieren kann. In Deutschland wurde das Neugeborenenscreening Ende der 60er Jahre (1969 BRD, 1971 DDR) als staatlich finanzierte Untersuchung eingeführt. Von daher sind Zweifel des Gerichts an der medizinischen Notwendigkeit dieser Vorsorgeuntersuchung nicht vorhanden.
Der Beihilfefähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers pflichtversichert ist und damit einen Anspruch auf Kostenübernahme ihrer Behandlungen und Untersuchungen gegenüber ihrer Krankenkasse hat. Die Untersuchung des Sohnes des Klägers im Rahmen des Neugeborenen-Screenings ist durch die Versicherungsleistungen der Krankenkasse für die Ehefrau des Klägers nicht abgedeckt und wurde in diesem Fall dann entsprechend auch nicht von der Ersatzkasse gezahlt.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 13 A 2968/09











