Die Verfassungsmäßigkeit des Landesbesoldungsgesetzes RLP

Das die Besoldung regelnde rheinland-pfälzische Landesbesoldungsgesetz kann gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn verstoßen, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Die Verfassungsmäßigkeit des Landesbesoldungsgesetzes RLP

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das Verfahren ausgesetzt, um den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob das Landesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Geklagt hatte ein Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) gegen die Höhe seiner Bezüge, nachdem das Land Ende 2011 gesetzlich festgelegt hatte, dass sich die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten und Richter von 2012 bis 2016 um jeweils ein Prozent pro Jahr erhöhen soll. Das Land sei als Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, seinen Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Eine Jahre im Voraus auf jeweils ein Prozent begrenzte Erhöhung stelle sich in Zeiten einer Wirtschafts- und Währungskrise im Ergebnis als eine Kürzung der Bezüge dar. Zudem sei die Beamtenbesoldung seit dem Jahr 1983 insgesamt um mindestens 25 bis 30 Prozent hinter der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern zurückgeblieben. Das beklagte Land hält dem entgegen, die Erhöhung bewege sich innerhalb der aktuellen wie auch der prognostizierten Preisentwicklung. Außerdem seien bei der Bemessung der Besoldung die Staatsfinanzen, insbesondere auch die nunmehr im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Schuldenbremse, zu berücksichtigen. Angesichts der umfassenden und weit gefächerten Einsparungen, welche zur Konsolidierung der Landesfinanzen beschlossen worden seien, liege kein Sonderopfer der Beamten vor.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz verstoße das Landesbesoldungsgesetz gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Artikel 33 Abs. 5 GG solle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen könne, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu müsse der öffentliche Dienst mit Konditionen werben können, die insgesamt einem Vergleich mit der freien Wirtschaft standhalten. Die Alimentation des Beamten diene von daher nicht allein dessen Lebensunterhalt, sondern habe zugleich qualitätssichernde Funktion.

Die derzeitige Besoldung in der Vergleichsgruppe, welcher der Kläger angehöre, genüge diesen Anforderungen nicht. Im Vergleich zu der Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein, der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1983 bleibe die Beamtenbesoldung um mindestens 17,8 Prozent zurück. Die Beamtenbesoldung werde somit greifbar von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Sie sei damit nicht mehr amtsangemessen. Das verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat das Verfahren ausgesetzt, um den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob das Landesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO