Die versäumte Anhörung des Personalrats

Eine versäumte Anhörung des Personalrats zu einer Personalmaßnahme kann nicht mehr mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn die Personalmaßnahme bereits erledigt ist.

Die versäumte Anhörung des Personalrats

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Nachholung einer Anhörung des Personalrats rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die Personalmaßnahme ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung noch in diese Entscheidung einbeziehen kann1.

Eine solche Nachholung der Anhörung kommt insbesondere auch noch in einem offenen Beschwerdeverfahren und bei Berücksichtigung ihrer Ergebnisse in der Beschwerdeentscheidung in Betracht2.

Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die Möglichkeit einer Nachholung mit heilender Wirkung mit dem bereits genannten Zeitpunkt der Erledigung endet. Ist der von der Personalmaßnahme betroffene Soldat weiterversetzt, so kann eine bis dahin nicht abgeschlossene Nachholung der Anhörung keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle oder auf die Beschwerdeentscheidung ausüben. Auch die Möglichkeit, dass die Personalmaßnahme auf die Anhörung des Personalrats hin zumindest für die Zukunft aufgehoben oder modifiziert wird, besteht dann nicht mehr. Eine Anhörung ist deshalb nur dann ordnungsgemäß nachgeholt, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Erledigung in allen Schritten vollständig durchgeführt wurde.

Das Risiko, dass der Versuch einer nachträglichen Heilung des Verfahrensfehlers durch ein überholendes Ereignis (hier: die Weiterversetzung des betroffenen Soldaten) scheitert, tragen grundsätzlich die beteiligten Stellen auf Seiten des Dienstherrn, die eine rechtzeitige Anhörung vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme versäumt haben.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 42.22

  1. vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25.04.2023 – 1 WB 47.21 51 m. w. N.[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2021 – 1 WDS-VR 16.20 u. a. 35 m. w. N.[]