Regelungen zur dienststelleninternen Geschäftsverteilung unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Zuordnung von Beschäftigten zu einer neu errichteten Organisationsstruktur in der Dienststelle gehört zu denjenigen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, bei welchen die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die zur endgültigen Entscheidung berufene Dienststelle beschließt (§ 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 MBGSH). Die auf die Empfehlung der Einigungsstelle folgende Letztentscheidung ist vom Personalrat als endgültig hinzunehmen1. Die personalvertretungsrechtliche Verbindlichkeit der Letztentscheidung setzt freilich voraus, dass das vorausgehende Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 6 P 2.11











