Die zuständige Verwaltungsbehörde darf einem Grundschullehrer die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude verweigern, wenn das Schulgesetz das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos verbietet.
So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines verbeamteten Grundschullehrers, der die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude begehrt hat. Nachdem die zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einrichtung eines Raucherzimmers abgelehnt hat, blieb auch die vor dem Verwaltungsgericht Berlin eingereichte Klage ohne Erfolg. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg deutlich gemacht, dass durch das Berliner Schulgesetz das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos verboten sei. Dieses Rauchverbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Es ziele darauf ab, eine negative Vorbildwirkung rauchender Lehrer auf dem Schulgelände zu vermeiden und die Schüler durch eine rauchfreie Umgebung vom Einstieg in das Rauchen abzuhalten. Dem vorbeugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Tabak komme Vorrang vor den Belangen des Klägers zu, der zum Rauchen auch künftig das Schulgelände verlassen müsse. Daher sei die Berufung zurückzuweisen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. August 2012 – 4 B 29.10











