Beamte haben keinen Anspruch auf die Neuerstellung einer dienstlichen Anlassbeurteilung, wenn der Anlass für deren Erstellung inzwischen weggefallen ist. In einem reinen Anlassbeurteilungssystem ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine möglichst lückenlose Beurteilungsbiografie sicherzustellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das Beurteilungssystem des Landes Brandenburg entschieden.
In dem aktuell vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte sich eine Polizeibeamtin des Landes Brandenburg gegen eine dienstliche Anlassbeurteilung gewandt, die im Zusammenhang mit einer angestrebten Beförderung erstellt worden war. Die Beurteilung betraf den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2019. Das Verwaltungsgericht Cottbus gab ihrer Klage statt, hob die Anlassbeurteilung auf und verpflichtete das Land Brandenburg, die Beamtin für den betreffenden Zeitraum erneut dienstlich zu beurteilen. Gegen die Verpflichtung zur Neuerstellung der Beurteilung legte das beklagte Land Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab der Berufung statt und wies die Klage insoweit ab:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestand zwar weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Beamtin. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sie zwischenzeitlich zweimal erneut dienstlich beurteilt und einmal befördert worden war. Ein Anspruch auf Neuerstellung der ursprünglichen Anlassbeurteilung stehe ihr jedoch nicht zu.
Entscheidend sei das vom Land Brandenburg gewählte System der dienstlichen Beurteilungen. Nach den für den Streitfall maßgeblichen damaligen Vorschriften der Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV) habe sich das Land für ein strenges Anlassbeurteilungssystem entschieden. Anders als bei einem System regelmäßiger dienstlicher Beurteilungen werde die Beurteilung dabei ausschließlich aus einem konkreten dienstlichen Anlass erstellt. Ihre Funktion beschränke sich auf das jeweilige Ereignis, insbesondere eine anstehende Auswahl- oder Beförderungsentscheidung.
Entfalle dieser Anlass, bestehe grundsätzlich auch keine Verpflichtung mehr, eine ursprünglich fehlerhafte Anlassbeurteilung durch eine neue Beurteilung zu ersetzen. Das Beurteilungssystem sei gerade nicht darauf ausgerichtet, die berufliche Entwicklung eines Beamten durch eine möglichst vollständige Abfolge dienstlicher Beurteilungen zu dokumentieren.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Entscheidung des Dienstherrn für ein solches Beurteilungssystem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Weder aus bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben noch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine allgemeine Verpflichtung ableiten, Beamte regelmäßig dienstlich zu beurteilen oder ihre Beurteilungsbiografie möglichst lückenlos nachzuzeichnen.
Dem Dienstherrn stehe es vielmehr grundsätzlich frei, ein Beurteilungssystem vorzusehen, bei dem dienstliche Beurteilungen ausschließlich an bestimmte Ereignisse geknüpft werden. Eine Pflicht zur nachträglichen Erstellung einer Anlassbeurteilung bestehe deshalb nicht allein aufgrund des Umstands, dass eine frühere Beurteilung gerichtlich aufgehoben worden sei.
Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts gelten diese Grundsätze auch für die inzwischen geltende Beurteilungsverordnung (BeurtV) des Landes Brandenburg, soweit diese ebenfalls ein reines Anlassbeurteilungssystem vorsieht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen des Anspruchs auf Neuerstellung einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung. Für Beamte bedeutet sie, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Anlassbeurteilung nicht zwangsläufig einen Anspruch auf erneute Beurteilung für denselben Zeitraum begründet. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem jeweils geltenden Beurteilungssystem noch ein dienstlicher Anlass für die Erstellung der Beurteilung besteht. Dienstherren, die ein reines Anlassbeurteilungssystem eingeführt haben, müssen daher grundsätzlich keine nachträglichen Beurteilungen erstellen, nur um Lücken in der Beurteilungsbiografie zu schließen. Zugleich zeigt das Urteil, dass zwischen dem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer früheren Beurteilung und einem materiell-rechtlichen Anspruch auf deren Neuerstellung zu unterscheiden ist. Für die beamtenrechtliche Praxis kommt es deshalb insbesondere darauf an, welche Funktion die betreffende Beurteilung im jeweiligen Auswahlverfahren hatte und ob dieser Zweck weiterhin besteht.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 10. September 2026 – 4 B 9/25











