Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Beihilfe

Die in § 77 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes NRW vorgesehene Härtefallregelung, wonach die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte die Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des Vorjahreseinkommens nicht übersteigen dürfen, ist nicht abschließend zu verstehen. Einer Einbeziehung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel steht sie nicht entgegen.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Beihilfe

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in den hier vorliegenden Fällen zweier nordrhein-westfälischer Beamte im Ruhestand entschieden, dass in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige, medizinisch notwendige Arzneimittel beansprucht werden kann. Die Landesbeamte im Ruhestand, die an einer Vielzahl von Erkrankungen leiden und in den Jahren 2008 bis 2010 hohe Beträge u.a. für von ihren Ärzten verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufwendeten, haben gegenüber dem beklagten Land das Vorliegen eines Härtefalls geltend gemacht und beanspruchten Beihilfeleistungen, soweit ihre Aufwendungen 1 % ihres jeweiligen Vorjahreseinkommens überstiegen. Das Land lehnte die Ansprüche ab, weil die beanspruchte Härtefallregelung im nordrhein-westfälischen Beihilferecht nicht vorgesehen sei. In erster Instanz verpflichtete das Verwaltungsgericht1 das Land zur Gewährung von Beihilfeleistungen, soweit die Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel 2 % des jeweiligen Vorjahreseinkommens überstiegen; die weitergehende Klage blieb erfolglos. Hiergegen hat ausschließlich das beklagte Land Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen schließt die Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) Beihilfen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausdrücklich aus, was grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber seit dem Jahr 2008 für das Bundesbeihilferecht mehrfach entschieden, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger, medizinisch notwendiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nur dann rechtmäßig ist, wenn in finanziellen Härtefällen, d.h. jenseits einer nach abstrakt-generellen Kriterien zu bestimmenden Belastungsgrenze Beihilfe gezahlt werde. Die Erforderlichkeit einer normativ festzulegenden Härtefallregelung ergebe sich aus der in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Härtefälle liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Beamte mehr als 2% ihres Vorjahreseinkommens für die Behandlung von Erkrankungen aufwenden, bei chronisch Kranken liege die Grenze bei 1% des Vorjahreseinkommens.

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht für die 2%-Grenze auf das nordrhein-westfälische Beihilferecht im Wesentlichen mit der Begründung übertragen, die Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht gälten in Nordrhein-Westfalen ebenso wie im Bund. Das Beihilferecht des Landes genüge diesen Anforderungen nicht vollständig. Es sehe zwar einige Rückausnahmen vor, bei deren Vorliegen Beihilfe auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt werde. Diese knüpften jedoch ähnlich den für das Bundesbeihilferecht geltenden Rückausnahmen nicht an eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende finanzielle Belastungsgrenze an. Die seit 2010 in § 77 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes vorgesehene Härtefallregelung, wonach die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte die Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des Vorjahreseinkommens nicht übersteigen dürfen, sei nicht abschließend zu verstehen. Sie stehe deshalb einer Einbeziehung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen. Die Frage einer 1%-Grenze bei chronisch kranken Beamten war vom Oberverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, weil die Kläger dieses Begehren im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt haben.

Die Berufungen des Landes hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. September 2014 – 1 A 1601/13, 1 A 1602/13

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 26 K 1337/12[]