Polizeibewerber mit Harnstein

Ein zurückliegendes Harnsteinleiden und die zur Rezidivvermeidung empfohlene Nachsorge rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Entscheidend ist eine Bewertung der individuellen gesundheitlichen Situation; der bloße Hinweis auf mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung ärztlicher Empfehlungen im Einsatz genügt nicht.

Polizeibewerber mit Harnstein

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Landes gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen1 zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten eines Polizeibewerbers aus dem Kreis Heinsberg: Seine Ablehnung lässt sich nicht auf die im Verfahren angeführten gesundheitlichen Bedenken wegen eines 2025 aufgetretenen Harnsteins stützen.

Das Land hatte die Bewerbung mit der Begründung abgelehnt, die zur Vermeidung weiterer Harnsteine erforderliche Nachsorge, die sogenannte Harnsteinmetaphylaxe, könne im Polizeialltag nicht vollständig gewährleistet werden. Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei der Bewerber deshalb nicht überall einsetzbar. Im Mittelpunkt standen ärztliche Leitlinien, nach denen eine tägliche Flüssigkeitszufuhr von zweieinhalb bis drei Litern sicherzustellen ist und eine ausgewogene Ernährung empfohlen wird.

Das Verwaltungsgericht Aachen hielt diese Begründung nicht für tragfähig. Die Polizeiärztin habe sich nicht hinreichend mit der individuellen gesundheitlichen Situation des Bewerbers auseinandergesetzt. Ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko bei Ausübung des Polizeivollzugsdienstes sei bei ihm nicht anzunehmen. Die angenommene Veranlagung zur Harnsteinbildung und die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen rechtfertigten daher nicht, ihm die gesundheitliche Eignung abzusprechen. Auch ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genüge hierfür nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

Diese Erwägungen konnte das Land im Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht erfolgreich infrage stellen. Dabei fiel bereits ins Gewicht, dass es sich mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte.

Darüber hinaus zeigte das Land kein individuelles gesundheitliches Risiko auf, das eine bereits gegenwärtig bestehende Verwendungseinschränkung aus Fürsorgegründen hätte rechtfertigen können. Der Verweis auf die empfohlenen Trinkmengen und Ernährungsgewohnheiten reichte dem Oberverwaltungsgericht nicht aus. Insbesondere ließ sich dem Vorbringen des Landes nicht entnehmen, dass zeitweilige, einsatzbedingte Abweichungen von einer optimalen Harnsteinmetaphylaxe nachhaltig zu erheblichen Rezidivwahrscheinlichkeiten führen. Dass ein Bewerber während einzelner Einsatzphasen weniger trinken oder sich weniger ausgewogen ernähren könnte als empfohlen, trägt danach allein noch keine negative Eignungsbewertung.

Die Entscheidung betrifft damit die konkrete gesundheitliche Beurteilung und die dagegen vorgebrachten Beschwerdegründe. Eine allgemeine Aussage, wonach ein Harnsteinleiden für die Polizeidiensttauglichkeit stets ohne Bedeutung wäre, lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie eine abschließende Entscheidung über sämtliche Einstellungsvoraussetzungen des Bewerbers.

Bedeutung für die Praxis

Für die Einstellungspraxis unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer individuellen und nachvollziehbar begründeten gesundheitlichen Prognose. Dienstherren müssen erläutern, welche konkreten Risiken sich aus einer Vorerkrankung unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen ergeben. Allgemeine Nachsorgeempfehlungen und die Möglichkeit, sie zeitweise nicht optimal einhalten zu können, ersetzen diese Prüfung nicht. Für betroffene Bewerber bietet die Entscheidung einen Ansatzpunkt, pauschale Ablehnungsgründe kritisch überprüfen zu lassen. Zugleich zeigt das Verfahren, wie wichtig es für eine erfolgreiche Beschwerde ist, sich mit der rechtlichen Begründung der Vorinstanz und der von ihr herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2026 – 6 B 305/26

  1. VG Aachen – 1 L 160/26[↩]

Bildnachweis: