Schulleiter-Entlastung

Ein Schulleiter kann keinen individuellen Anspruch auf Entlastung geltend machen kann, selbst wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg faktisch mehr als die nach der Arbeitszeitverordnung maßgeblichen Zeitstunden pro Woche Dienst geleistet hat und noch leistet.

Schulleiter-Entlastung

In einem jetzt vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Leiter einer kooperativen Gesamtschule mit rund 800 Schülern geklagt, der seit Jahren Teile seines Urlaubs wegen starker Arbeitsbelastung verfallen ließ und regelmäßig Überstunden abgeleistet hat sowie noch leistet. Er war der Auffassung, dass seine Überlastung systembedingt durch die zunehmende Übertragung von Aufgaben an die einzelnen Schulen und deren Leitung eingetreten ist, weil mit der Aufgabenübertragung nicht gleichzeitig in entsprechendem Umfang Entlastung für die Schulleiter in Form sog. Deputatsstunden oder auf andere Weise eingeräumt worden ist.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Entlastungsanliegen letztlich nicht entsprochen. Zwar erkannte er an, dass der Kläger faktisch seit Jahren mehr als die übliche Arbeitszeit für seine Tätigkeit als Schulleiter aufwende. Von dieser tatsächlichen Arbeitsleistung müsse jedoch die rechtliche Arbeitsverpflichtung abgegrenzt werden, die nur zu einem Entlastungsanspruch führe, wenn der Dienstherr die Erfüllung eines rechtswidrig zu hoch angesetzten Stundensolls verlange. Dies sei bei dem Kläger als Schulleiter nicht der Fall, da ihm die Möglichkeit offenstehe, seine Arbeitszeit in gewissem Umfang selbst zu planen, seine Aufgaben zu gewichten, teils an andere zu delegieren und die Aufgaben in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit zu erledigen. Zwar halte der Hessische Verwaltungsgerichtsgerichtshof es für wünschenswert, wenn an den Schulen die Möglichkeit bestünde, durch Einräumung eines Verwaltungsbudgets oder durch Anstellung von Verwaltungsmitarbeitern organisatorische Aufgaben nicht durch ausgebildete Pädagogen, sondern durch Beschäftigte mit Verwaltungserfahrung wahrnehmen zu lassen. Daran werde offensichtlich auch bereits im Kultusministerium gearbeitet. Der derzeitige Zustand belaste den Kläger als Schulleiter aber noch nicht in unzumutbarer Weise, so dass sich daraus noch keine konkrete Entlastungsverpflichtung ihm gegenüber ergebe. Dies zeige auch ein Vergleich mit der Arbeitszeit der übrigen altersgleichen hessischen Landesbeamten, hochgerechnet auf das gesamte Jahr und unter entsprechender Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit in den Schulferien.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2010 – 1 A 1686/09