Unterschiedliche Richterbesoldung an den Obergerichten in Berlin und Brandenburg

Die unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin rechtlich nicht zu beanstanden.

Unterschiedliche Richterbesoldung an den  Obergerichten in Berlin und Brandenburg

Der Kläger in dem jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ist seit 2012 Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses Gericht ist eines von vier gemeinsamen Obergerichten, die die Länder Berlin und Brandenburg seit 2005 bzw.2007 eingerichtet haben. Nach dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte werden auf die Richter die im Sitzland geltenden Vorschriften angewendet. Während die Richter des in Potsdam ansässigen Landessozialgerichts und des Finanzgerichts in Cottbus Besoldung nach den Brandenburger Vorschriften erhalten, werden Richter am Oberverwaltungsgericht und am Landesarbeitsgericht in Berlin nach dem Berliner Recht geringer besoldet. Der Kläger verdiente daher im Durchschnitt in den letzten Jahren monatlich etwa 250, 00 € weniger als ein Richter in entsprechender Position an einem gemeinsamen Obergericht in Brandenburg.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Der Kläger wollte festgestellt sehen, dass die Besoldungsrechtslage rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die Regelung im Staatsvertrag, wonach auch auf die Besoldung der Richter das Recht des Sitzlandes des jeweiligen Obergerichts anzuwenden sei, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gleichheitsgrundsatz sei durch die Rechtsanwendungsregelung nicht verletzt, da der Gerichtssitz ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür sei.

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Soweit der Staatsvertrag vorsehe, dass die Länder „bestrebt“ seien, die „richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen“, folge hieraus schon kein subjektives Recht des Klägers. Zudem verpflichte diese Regelung die Länder nicht, einheitliche Vorschriften zu erlassen, selbst wenn sie sich auf das Besoldungsrecht beziehen sollte. Sie führe auch nicht zur Nichtigkeit abweichender Gesetze.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat bereits vor zwei Jahren1 ausgeführt, dass die amtsangemessene Alimentierung durch die in Berlin gewährte Besoldung gewährleistet sei. Die Bundesländer dürften ihre Bediensteten auch unterschiedlich besolden, nachdem der Bundesgesetzgeber den Grundsatz bundeseinheitlicher Besoldung aufgegeben habe.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. November 2014 – Verwaltungsgericht 28 K 232.2013 –

  1. VG Berlin, Urteil vom 06.11.2012 – VG 28 K 5.12; jetzt anhängig beim OVG Berlin Brandenburg – OVG 4 B 2.13[]