Zuviel Alkohol auf der Abschiedsfeier

Wer als Soldat auf Zeit in alkoholisiertem Zustand seinen Vorgesetzten beleidigt und den Hitlergruß zeigt, verletzt vorsätzlich seine Dienstpflichten und kann aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.

Zuviel Alkohol auf der Abschiedsfeier

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Soldaten abgewiesen, der sich damit gegen seine Entlassung gewehrt hatte. Zu der Entlassung war es aufgrund eines Vorfalls des Soldaten auf einer Abschiedsfeier eines Kameraden gekommen, die im August 2015 stattgefunden hat. Auf der Feier kam es zu Beleidigungen des Vorgesetzten. Darüber hinaus versuchte der alkoholisierte Soldat seinen Vorgesetzten anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Soldat und überzog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten.

Aufgrund dieser Vorkommnisse hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland den betreffenden Soldaten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Dagegen hat dieser nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben und argumentiert, er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid. Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Nach seiner Meinung hätten private Probleme und der Alkoholkonsum wohl zu einem „Blackout“ geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern.

Dieser Argumantation konnte sich das Verwaltungsgericht Koblenz nicht anschließen: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohlverhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen. Aufgrund dieser Verfehlungen würde das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht. Aus diesen Gründen seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers von der Beklagten zutreffend bejaht worden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 K 440/16.KO