Befangenheit eines Richters wegen früherer Gutachtertätigkeit

Bei einem Richter, der zuvor im Auftrag von Verfahrensbeteiligten anderweitig gutachtlich tätig war, besteht nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen dieser Tätigkeit keine Besorgnis der Befangenheit.

Befangenheit eines Richters wegen früherer Gutachtertätigkeit

Der Streit vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg über die Befangenheit eines Richters entbrannte in einem Rechtsstreit über das Atomlager in Gorleben: Mit Schriftsatz vom 3. August 2009 haben die Kläger RiOVG C., der im vorliegenden Verfahren Berichterstatter ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er habe die Monografie „Rechtsfragen der Elektrizitätsmengenübertragung nach § 7 Abs. 1b Satz 2 Atomgesetz“ (1. Aufl., Baden-Baden 2009) verfasst, in deren Vorwort es heiße, dass die Untersuchung auf ein Rechtsgutachten zurückgehe, das der Verfasser im Auftrag der D. AG und der E. GmbH erstellt habe. Diese Auftraggeber seien zwei von vier Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1.), die wiederum Anteilseignerin der Beigeladenen zu 2.) sei. Damit bestehe die Besorgnis, der Richter werde in der Sache nicht mehr unvoreingenommen entscheiden. Denn er habe mit seinem Gutachten, in dem er einen „dezidiert industriefreundlichen Standpunkt“ einnehme, mitbeherrschende Unternehmen von Verfahrensbeteiligten unterstützt. Das Thema Elektrizitätsmengenübertragung habe etwas mit dem Verlauf des Atomausstiegs und damit auch der Entsorgungsfrage zu tun.

Das OVG Lüneburg sah hierin keine Besorgnis der Befangenheit, das Ablehnungsgesuch sei vielmehr unbegründet, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO.

Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Beteiligter die auf feststellbaren Tatsachen beruhende vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt1. Derartige Gründe haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 ZPO. Damit besteht kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln.

Wissenschaftliche Äußerungen wie das von dem abgelehnten Richter angefertigte Rechtsgutachten stellen für sich genommen selbst dann keinen Befangenheitsgrund dar, wenn sie zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage abgegeben worden sind2. Das ist hier, wie zuvor festgestellt, nicht der Fall.

Dass die Elektrizitätsmengenübertragung „eine der wichtigsten Fragen in der Debatte um den Atomausstieg“ ist und es insofern „wichtige thematische Querverbindungen zum Streitgegenstand der vorliegenden Prozesse gibt“, wie die Kläger anführen, mag in einem energiepolitischen oder ähnlich weiteren Sinne zutreffend sein. Ein Indiz für die Festlegung des Richters in einer für das anhängige Verfahren relevanten Rechtsfrage liegt darin nicht.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. September 2009 – 7 KS 3682/01

  1. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Rn. 10 zu § 54 m.w.N.[]
  2. BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1998 – 1 BvL 11/94 -, BVerfGE 98, 134; vom 06.07.1999 – 2 BvF 2/98 u.a., BVerfGE 101, 46; vom 10.05.2000 – 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 122). Denn grundsätzlich kann von einem Richter erwartet werden, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich bereits früher über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ein Urteil gebildet hat (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 11a m.w.N.).

    Die besonderen Umstände, unter denen in derartigen Fällen dennoch Zweifel an der Unvoreingenommenheit aufkommen können, brauchte das OVG Lüneburg nach seiner Auffassung jedoch nicht zu erörtern, weil der abgelehnte Richter sich mit seinem Gutachten zu einer „für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage“ nicht geäußert hat. Denn die Auslegung von § 7 Abs. 1b) AtG und hier insbesondere das Problem, was es rechtlich für eine Elektrizitätsmengenübertragung bedeutet, wenn die in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Regierungsorgane kein Einvernehmen erzielen, haben mit der im Klageverfahren streitigen Rechtsfrage einer Stilllegung des Transportbehälterlagers Gorleben und eines Verbots weiterer Einlagerungen dort schlechterdings nichts zu tun. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den Inhalt des Gutachtens und auf die von den Klägern insoweit vorgenommenen Bewertungen.

    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des abgelehnten Richters vom Standpunkt der Kläger aus die Unterstützung eines Beteiligten – hier von Mitgesellschaftern der Beigeladenen zu 1.) – bezweckte. Für eine begründete Besorgnis der Befangenheit ist auch in einem solchen Fall nur Raum, wenn infolge der vorangegangenen (so gesehenen) Unterstützung naheliegend und verständlich erscheint, dass der Richter die Rechtsfrage bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde. Auch und gerade deshalb muss es sich aber um eine im anhängigen Verfahren umstrittene Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung handeln ((BVerfG, Beschluss vom 06.07.1999, a.a.O., S. 51 – Kirchhof -, dort trotz sogar gleicher Rechtsfragen Befangenheit verneint[]