Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines Antragstellers gegen die Regelung, dass die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis „im Original“ nachzuweisen ist, zurückgewiesen.

Nach summarischer Prüfung erweise sich diese Regelung nicht als offensichtlich rechtwidrig, befanden die Berliner Richter; es bestünden keine ernstlichen Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit.
Selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache gehe die Folgenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus: Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung. Der Antragsteller könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige Behandlung entgegenwirken und sich ggf. ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatz-Attest ausstellen lassen. Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen, was mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht gerechtfertigt sei.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2021 – OVG 11 S 138/20
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