Bekämpfung verwilderter Haustauben

Beim Fang verwilderter Haustauben ist das für Vögel geltende Fangverbot nach der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten sei. Mangels Ausnahmegenehmigung von diesem artenschutzrechtlichen Fangverbot wild lebender Tiere kann von einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Genehmigung keinen Gebrauch gemacht werden.

Bekämpfung verwilderter Haustauben

Aktuell hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mehrere Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Tauben, die einer Jägerin aus Limburg an der Lahn erteilt wurde, aus formellen Gründen als rechtswidrig bewertet, auch wenn das der klagenden Jägerin wohl derzeit noch nichts nützen wird:

Der beklagte Landkreis Limburg-Weilburg erteilte der Jägerin auf ihren Antrag hin die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e) TierSchG, verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen zu fangen und zu töten. In der Erlaubnis wurde ausgeführt, die Erlaubnis beinhalte für Aufstellungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises nicht die Erlaubnis zur Tötung gefangener Tiere. Im Übrigen wurden der Jägerin mehrere hauptsächlich die Durchführung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Taubenbekämpfung betreffende Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Landkreis im Wesentlichen aus, ein milderes Mittel als die Tötung der Tauben stehe nach einer durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zur Verfügung. Da dem Landkreis eine Prüfung für überörtliche Aufstellungsorte aber nicht möglich sei, erfasse die Erlaubnis diese Orte nicht. Die angeordneten Auflagen dienten Zielen des Tierschutzes.

Mit ihrer Klage wendete sich die Jägerin gegen die Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis. Das Gericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie sich gegen die Mitteilung richtete, dass die Erlaubnis für Aufstellungsorte außerhalb des Landkreises keine Erlaubnis zur Tötung der gefangenen Tiere beinhalte. Dabei handele es sich schon nicht um eine Nebenbestimmung zu der Erlaubnis, sondern um einen bloßen Hinweis, der nicht angefochten werden könne.

Im Übrigen hatte die Klage jedoch Erfolg. Das Gericht hat die angefochtenen Auflagen aus formalen Gründen aufgehoben. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Jägerin gemäß § 28 Abs. 1 HessVwVfG vor Erlass der Auflagen anzuhören, was jedoch versäumt worden sei. Die Anhörung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen und nicht nachgeholt worden. Der Anhörungsmangel sei auch beachtlich, weil nicht feststehe, dass der Beklagte bei Berücksichtigung des möglichen Vortrags der Jägerin im Anhörungsverfahren dieselbe Sachentscheidung getroffen hätte.

Die Rechtmäßigkeit der Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis war nicht streitgegenständlich und wurde durch das Gericht nicht geprüft.

Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankam, hat das Gericht noch ausgeführt, dass beim Fang verwilderter Haustauben das für Vögel geltende Fangverbot nach der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten sei. Das Gericht hat Zweifel daran geäußert, ob die Jägerin mangels Ausnahmegenehmigung von dem artenschutzrechtlichen Fangverbot wild lebender Tiere derzeit überhaupt von ihrer tierschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch machen kann.

Von dem artenschutzrechtlichen Fangverbot kann im Einzelfall eine Ausnahme genehmigt werden. Über eine solche verfügt die Jägerin derzeit nicht, da ihr entsprechender Antrag abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich die Jägerin in einem weiteren Verfahren, das noch beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig ist1.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 3. März 2026 – 2 K 531/23.WI

  1. VG Wiesbaden – 4 K 3070/25.WI[]