Dem Polizeibeauftragten des Landes Berlin fehlt die Klagebefugnis, um gegenüber anderen Polizeibehörden des Landes Berlin gerichtlich die Herausgabe von Akten oder Bodycam-Aufnahmen durchzusetzen.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin aktuell entschieden, dass der Polizeibeauftragte des Landes Berlin keinen Anspruch darauf hat, eine von der Polizei verweigerte Akteneinsicht gerichtlich durchzusetzen. Die von ihm erhobenen Klagen auf Einsicht in polizeiliche Bodycam-Aufnahmen und weitere Einsatzunterlagen wurden als unzulässig abgewiesen.
Hintergrund der Verfahren waren Beschwerden aus dem Jahr 2024 über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte. Im Rahmen seiner gesetzlichen Kontrollaufgaben wollte der Polizeibeauftragte den zugrunde liegenden Sachverhalt aufklären und beantragte bei der Berliner Polizei Einsicht in die Einsatzakten einschließlich vorhandener Bodycam-Aufzeichnungen. Die Polizei verweigerte die Herausgabe der Unterlagen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass gegen die beteiligten Personen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Mit der Einleitung dieser Verfahren liege die Entscheidung über Akteneinsichten nunmehr in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Berlin.
Der Polizeibeauftragte hielt die Verweigerung für rechtswidrig. Er argumentierte, seine gesetzlich vorgesehenen Kontroll- und Untersuchungsaufgaben könnten nur wirksam wahrgenommen werden, wenn die ihm eingeräumten Informationsrechte notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden könnten.
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts fehlt dem Polizeibeauftragten bereits die erforderliche Klagebefugnis. Behörden könnten grundsätzlich keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen, die sie gegenüber anderen Behörden einklagen könnten. Eine Ausnahme hiervon bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Eine solche Grundlage enthalte das Berliner Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang lasse sich entnehmen, dass der Landesgesetzgeber dem Polizeibeauftragten ein Klagerecht gegen andere Behörden des Landes Berlin habe einräumen wollen.
Das Gericht stellte vielmehr auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Polizeibeauftragten ab. Dieser sei als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses Teil der parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung. Seine Aufgaben seien daher in erster Linie im Verhältnis zum Parlament und nicht im Wege verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen mit anderen Landesbehörden wahrzunehmen.
Auch das Interesse an einer verbindlichen Klärung verwaltungsinterner Kompetenz- und Zuständigkeitsfragen rechtfertige nach Auffassung des Gerichts keinen sogenannten „Insichprozess“ zwischen Organen desselben Rechtsträgers. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung fehle es hierfür an der notwendigen prozessualen Grundlage.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für die Stellung unabhängiger Kontrollinstanzen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Das Verwaltungsgericht Berlin macht deutlich, dass Informations- und Kontrollbefugnisse nicht automatisch mit einer gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeit verbunden sind. Soll ein Polizeibeauftragter oder eine vergleichbare Ombudsstelle gegenüber anderen Behörden einklagbare Rechte besitzen, muss der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln. Für die parlamentarische Kontrolle bedeutet die Entscheidung, dass Konflikte über Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte primär politisch und organisatorisch gelöst werden müssen und nicht ohne Weiteres vor die Verwaltungsgerichte getragen werden können.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 16. Juni 2026 – 1 K 377/24 und 1 K 68/25
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- Polizeischüler in Berlin: PolizeiBerlin | CC BY-SA 4.0 International










