Insbesondere aus der Begrenzung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren folgt, dass dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewährt werden muss, wenn der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als richtig1.
Dem wurde im hier entschiedeen Fall der Nichtzulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg2 nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung für die Beantwortung der Frage, ob Herr K… die Einwendungen im eigenen Namen oder im Namen des Beschwerdeführers abgegeben habe, auf den Empfängerhorizont der Baurechtsbehörde abzustellen sei, sodass es abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf das Wissen der Mitarbeiterin der Gemeinde ankomme, die die Einwendungen entgegengenommen habe. Ein solcher Hinweis war vorliegend auch nicht entbehrlich. Für den Beschwerdeführer kam der neue Begründungsansatz des Verwaltungsgerichtshofs überraschend, nachdem zuvor weder das Landratsamt noch die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht und vor allem auch nicht der Verwaltungsgerichtshof selbst in seinem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Rechtsauffassung vertreten hatten.
Der Gehörsverstoß wurde im Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den von den Beschwerdeführern dargelegten rechtlichen Bedenken zu dem „neuen“ Begründungsansatz des Verwaltungsgerichtshofs nicht befasst, sondern behauptet, dieser sei für die Ablehnung des Zulassungsantrags nicht tragend gewesen, was jedoch offenkundig nicht zutrifft, weil die Frage der Kenntnis der Mitarbeiterin der Gemeinde über die fehlende Eigentümerstellung des Herrn K… gerade wegen des „neuen“ Begründungsansatzes ausdrücklich offengelassen wurde.
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, da die Ablehnung des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils entscheidungstragend auf dem „neuen“ Begründungsansatz des Verwaltungsgerichtshofs beruht.
Der Beschwerdeführerist durch die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugleich in seinem Recht aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.
19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt3. Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug4. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle5. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen6.
Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht7.
So liegt es hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem entscheidungstragenden Begründungsansatz, dass es für die Auslegung der Einwendungserklärungen im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren allein auf den Empfängerhorizont der Baurechtsbehörde ankomme, da die Stadt, bei der die Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO zu erklären seien, nur Empfangsbotin sei, eine nicht ohne Weiteres auf der Hand liegende Rechtsauffassung vertreten. Die Stellung der Gemeinde im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren im Verhältnis zur Baurechtsbehörde und die Frage, inwiefern der Baurechtsbehörde das Wissen der Gemeinde zugerechnet werden kann, sind in Literatur und Rechtsprechung bislang weder vertieft diskutiert noch einhellig geklärt; ihre Beantwortung erschließt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Klärung dieser Fragen ist daher dem Berufungsverfahren vorbehalten.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerauch deshalb in seinem Recht aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung willkürlich überspannt hat.
Mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert8. Die Voraussetzungen des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt9. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in sachlich nicht mehr vertretbarer Weise verneint.
Das Verwaltungsgericht hatte darauf abgestellt, dass in den Einwendungserklärungen des Vaters des Beschwerdeführerssein Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar gewesen sei, da er das Autohaus auf dem Angrenzergrundstück als „seinen Betrieb“ bezeichnet und die Erklärungen als vorgeblicher Eigentümer des Angrenzergrundstücks unterzeichnet habe. Die Richtigkeit dieser Argumentation hat der Beschwerdeführerim Berufungszulassungsantrag allerdings substantiiert in Frage gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterin der Gemeinde auch die Angrenzerbenachrichtigungen an die Eigentümer der dem Vorhaben benachbarten Grundstücke verschickt und daher gewusst habe, dass nicht Herr K…, sondern der BeschwerdeführerEigentümer sei. Er hat zudem vorgetragen, dass Herr K… auf ausdrückliche Aufforderung der Mitarbeiterin der Gemeinde dieser eine vom Beschwerdeführererteilte Vollmacht zu dessen Vertretung in den Angelegenheiten des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt habe. Danach erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien nicht ersichtlich, da sich dem Vorbringen des Beschwerdeführerskeine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Mitarbeiterin der Gemeinde über die fehlende Eigentümerstellung des Herrn K… und dessen Wille, in fremdem Namen zu handeln, entnehmen ließen, sachlich nicht mehr vertretbar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19
- vgl. BVerfGE 84, 188 <190> 86, 133 <144 f.> BVerfGK 7, 350 <355> BVerfG, Beschluss vom 15.02.2011 – 1 BvR 980/10, Rn. 16[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2019 – 3 S 753/19[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 274 <326> 67, 43 <58> 96, 27 <39> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 329 <343> 83, 24 <31> 87, 48 <61> 92, 365 <410> 96, 27 <39> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.> 54, 94 <96 f.> 65, 76 <90> 96, 27 <39> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.> 96, 27 <39> 104, 220 <231 f.> 151, 173 <184 ff. Rn. 27 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40> BVerfGK 7, 350 <355 f.> 10, 208 <214> BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 104 <137>[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 104 <140> 151, 173 <186 Rn. 32>[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Robert Windisch










