Sind bestattungspflichtige Angehörige einer verstorbenen Person vorhanden und der Behörde bekannt (hier: vier Enkelinnen), so sind diese jeweils persönlich von der Behörde aufzufordern, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Eine von der Behörde nicht nachgeprüfte Information durch Dritte, dass die Bestattungspflichtigen nicht für die Bestattung sorgen werden, genügt nicht und lässt die Verpflichtung zur direkten Kontaktaufnahme mit den betreffenden Angehörigen nicht entfallen. Erst wenn die Bestattungspflichtigen trotz Aufforderung durch die Behörde eine Bestattung nicht fristgerecht veranlassen, ist die Durchführung der Bestattung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG geboten.
Wird die Bestattung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG durchgeführt, ohne dem Bestattungspflichtigen mangels Aufforderung zur Bestattung die Möglichkeit zu geben, eine kostengünstige Bestattung zu veranlassen, können durch Leistungsbescheid nur die Kosten festgesetzt werden, die bei der von dem Bestattungspflichtigen gewählten Bestattungsart angefallen wären.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 1. Juli 2009 – 5 A 639/09











