Eine Betreibensaufforderung zur Vorlage einer Klagebegründung kann jedenfalls dann ergehen, wenn der anwaltlich vertretene Kläger eine Begründung seiner Klage in der Klageschrift angekündigt und auch im Vorverfahren keine Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.
Ein Nichtbetreiben i. S. des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn bis zum Ablauf der Betreibensfrist zwar ein anwaltlicher Schriftsatz zur Klagebegründung eingeht, der jedoch einen anderen Streitgegenstand vor Augen hat und dazu vorträgt.
Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art.19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, z. B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen1.
Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls2. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten3.
Danach war vorliegend von Zweifeln an einem Interesse der Kläger an der Fortführung des Klageverfahrens auszugehen, da sie ihre Klage weder in der Klageschrift vom 23.08.2013 noch nach dortiger – wenngleich zeitlich unbestimmter – Ankündigung („Die ausführliche Klagebegründung erfolgt mit gesondertem Schriftsatz.“) und entsprechender Bitte zur Übersendung der Begründung der Klage binnen einen Monats in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27.08.2013 noch nach weiterer gerichtlicher Aufforderung gemäß Verfügung vom 18.11.2014 begründet haben. Neben der eigenen Ankündigung im Klageverfahren war insoweit zu beachten, dass die Kläger auch nicht etwa im Vorverfahren, dort ebenfalls trotz entsprechender ausdrücklicher Ankündigung im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2013, den Widerspruch begründet haben.
Ob dabei die fehlende – nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene – Klagebegründung als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht4, muss nicht abschließend entschieden werden, ebenso wenig, ob es generell eine „Schonfrist“ zur Vorlage einer Klagebegründung bei Gerichten mit (leider) langen Verfahrenslaufzeiten gibt.
Vorliegend kommt jedenfalls hinzu, dass die Kläger eine „ausführliche“ Begründung ihrer (zuvor allerdings nicht einmal ansatzweise begründeten) Klage ausdrücklich angekündigt hatten und zwei entsprechende gerichtliche Aufforderungen dazu in mehr als genügendem Abstand vorlagen, es bis hin zum Vorverfahren aber noch keinen Ansatz einer Begründung für die mögliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids gegeben hat und sich schließlich auch für das Gericht nicht von Amts wegen Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. den erkennbar fortwährenden Willen der Kläger zum Festhalten an ihrer Klage aufgedrängt haben. Zumindest in einem solchen Fall kann dann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden5. So liegen die Dinge hier.
Unzutreffend ist auch die recht häufige anwaltliche Formulierung einer vorbehaltenen „weiteren“ oder – wie hier – „ausführlichen“ Begründung der Klage, bei der die Klageschrift allerdings lediglich aus der mehr oder wenig umfangreichen Mitteilung des Verwaltungs- und Vorverfahrens besteht. Darin ist nicht einmal ansatzweise die Begründung der Klage, also die Darlegung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids folgen soll, enthalten. Vielmehr wird lediglich der Gang des bisherigen Verfahrens dargelegt. Die mag anders zu werten sein, wenn diese Darstellung offenkundig vom gesetzlich vorgeschriebenen Gang abweicht und deshalb schon aus sich selbst heraus Zweifel an der Rechtmäßigkeit mindestens des Verfahrens bei Erlass des Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheids hervorbringen, allerdings liegen die Dinge hier nicht so.
Dem entgegen halten zu wollen, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (erfahrungsgemäß) auch sehr lange bräuchten, und deshalb womöglich zu einem frühen Zeitpunkt eine Begründung, warum der Kläger den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, für entbehrlich zu halten, stellte die Dinge von den Beinen auf den Kopf. Ohne dass ein Kläger offen- und darlegt, aus welchen (mehr oder weniger kurzen tatsächlichen und/oder rechtlichen) Erwägungen heraus er meint, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, kann auch der Beklagte nicht dazu Stellung nehmen und ggf. auch dem Anfechtungsbegehren von sich aus durch teilweise oder vollständige Aufhebung seines Bescheids nachkommen. Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf. mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw. vornehmen muss (vgl. § 87 VwGO), aber auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere „ältere“ Verfahren terminiert wird usw.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 4. Mai 2015 – 4 A 1269/13
- so BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 – 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918, hier zitiert aus 5; VG B-Stadt, Urteil vom 30.08.2011 – 3 A 491/07[↩]
- vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 92 Rn. 46 f.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 7.07.2005 – 10 BN 1/05 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Jan.2012 – 11 ME 420/11 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn.19[↩]
- dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001, a. a. O. 6[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Jan.1987 – 9 C 259/86 11; VG Hamburg, Urteil vom 11.04.2012 – 4 K 411/10 – 24 m. w. N.; Clausing, a. a. O., § 92 Rn. 46 m. w. N.; Bamberger, a. a. O, § 92 Rn. 21[↩]











