Blumenkübel auf dem Gehweg mögen das Straßenbild verschönern – ohne eine Sondernutzungsgenehmigung können sie jedoch ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage einer Anwohnerin gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr abgewiesen, die der Anwohnerin aufgegeben hatte, die von ihr auf dem Gehweg aufgestellten Pflanzkübelzu entfernen.
Die Grundstückseigentümerin hatte mehrere Blumenkübel auf dem Gehweg vor ihrem Anwesen platziert. Die Stadt sah darin eine unzulässige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums und verpflichtete die Anwohnerin zur Beseitigung. Gegen diese Verfügung wandte sie sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf handelt es sich bei dem Aufstellen der Pflanzgefäße nicht mehr um einen vom Gemeingebrauch gedeckten Gebrauch der Straße. Der Gemeingebrauch umfasse grundsätzlich die Fortbewegung sowie die damit verbundenen sozialen Kontakte und Kommunikationsvorgänge. Das dauerhafte Abstellen von Blumenkübeln diene hingegen privaten Gestaltungsinteressen und stelle daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Da die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorlag, durfte die Stadt grundsätzlich eine Beseitigungsverfügung erlassen. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis konnte das Gericht nicht erkennen. Vielmehr sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs den Vorrang gegenüber dem Wunsch der Anwohnerin eingeräumt habe, den Gehwegbereich mit Pflanzkübeln zu gestalten.
Offenlassen konnte das Gericht deshalb die weitergehende Frage, ob die Blumenkübel zugleich eine verbotene Hindernisbereitung im Sinne von § 32 StVO darstellen. Die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung folge bereits aus dem Fehlen der erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die klare Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung im Straßenrecht. Maßnahmen, die über die übliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hinausgehen und privaten Zwecken dienen, bedürfen regelmäßig einer behördlichen Genehmigung – selbst dann, wenn sie auf den ersten Blick harmlos erscheinen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2026 – 6 L 716/26
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- Hausfassade mit Blumentöpfen: Manfred Antranias Zimmer










