Brustimplantate für die angehende Polizistin

Einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst kann die gesundheitliche Eignung nicht wegen ihrer Brustimplantate abgesprochen werden.

Brustimplantate für die angehende Polizistin

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer abgewiesenen Bewerberin für den Berliner Polizeidienst stattgegeben. Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe. m Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Klägerin noch unterlegen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Berlin auf die (zwischenzeitlich geänderte) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen: Danach darf aktuell dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin gelten diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich. Daher hat das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – VG 7 K 117.13