Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich1.
Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.
Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten2.
Der Antragsteller hat hierzu vorzutragen, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, oder es müssen unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift zumindest Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. März 2020 – 2 BvR 1819/19
- vgl. BVerfGE 1, 109, 110 ff.; 1, 415, 416; 79, 252, 253; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09, Rn. 6; Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 2680/16, Rn. 3; Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7, 19 f.; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09, Rn. 6; Beschluss vom 11.08.2016 – 2 BvR 1754/14, Rn. 2; Beschluss vom 02.12 2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2; Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 2680/16, Rn. 3; Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 2; Beschluss vom 11.10.2017 – 2 BvR 932/17, Rn. 2[↩]











