Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen1.

Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist2.

Letzteres war im hier entschiedenen Fall gegeben. Denn dort wurde von der Beschwerdeführerin ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gerichtet, der allerdings als Mitglied des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Mitwirkung in diesem vom Zweiten Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren berufen war…

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 2 BvC 19/18

  1. vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.> 133, 377 <405 Rn. 69> 142, 1 <4 Rn. 12> BVerfGK 8, 59 <60>[]
  2. vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>[]