Hat ein Tierhalter wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt, liegen die Voraussetzungen für ein Haltungs- und Betreuungsverbot von landwirtschaftlichen Nutztieren vor.

So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Verbot des Haltens und Betreuens von landwirtschaftlichen Nutztieren abgelehnt. Den Antrag hat der Eigentümer eines Rinderzuchtbetriebes gestellt, gegen den das Haltungsverbot erlassen worden war. Die Behörde hatte den Sofortvollzug dieses Verbotes angeordnet. In der Verbotsverfügung wurden dem Antragsteller durch den Beklagten Landkreis wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. Dabei stützte sich der Landkreis auf amtstierärztliche Kontrollberichte zu verschiedenen Kontrolltagen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg seien die Voraussetzungen für das Haltungs- und Betreuungsverbot erfüllt. Dies werde insbesondere durch die amtstierärztlichen Kontrollberichte, deren Aussage das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, gestützt. So sei davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt und grob gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung verstoßen und dadurch Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt habe. Das Verwaltungsgericht Magdeburg sah keinen Anlass, die amtstierärztliche Prognose, der Antragsteller werde auch in Zukunft erneut in erheblicher Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch den Tieren Leid, Schmerzen und Schaden zufügen, anzuzweifeln. Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, soweit dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden war.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 1 B 277/19 MD
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