An ein generelles Alkoholverbot sind zwar strenge Anforderungen zu stellen, aber der Alkoholkonsum durch „Problemfans“, die ein wesentlicher Faktor für Straftaten sind, kann ein solches Verbot rechtfertigen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig in dem hier vorliegenden Fall das von der Bundespolizei ausgesprochene Verbot von Alkohol in allen Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund am Tag eines stattfindenden Fußballspiels für rechtmäßig erklärt. Am 27. Oktober 2012 fand ein Fußballspiel zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem BVB Dortmund II in der 3. Fußball-Liga statt. An diesem Tag hatte die Bundespolizei durch eine sogenannte Allgemeinverfügung (u.a.) den Besitz und Konsum von Alkohol in allen Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund generell (d.h. für alle Fahrgäste) verboten. Zur Begründung des Verbots hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen sogenannter Problemfans des F. C. Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen verwiesen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte attackiert worden waren. Die Bundespolizei sah die Alkoholisierung von Fans als eine der wesentlichen Ursachen der Eskalation an.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Oktober 2012 einen Eilantrag des Klägers – eines betroffenen Fans des F. C. Hansa Rostock – auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und dabei aufgrund der knappen Zeit zunächst nur eine Folgenabwägung angestellt, ohne die Rechtmäßigkeit des Verbots abschließend zu prüfen1; die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig am gleichen Tag zurückgewiesen2.
In dem hier vorliegenden Verfahren hatte das Verwaltungsgericht über die Klage zu entscheiden, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Alkoholverbots festgestellt werden sollte. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nicht vorgelegen habe, weil sich ein Kausalzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bei Fußballfans nicht gesichert belegen lasse und dass das Verbot unverhältnismäßig sei.
Unter Heranziehung einer Reihe von Gutachten und Studien zu der Thematik hat das Verwaltungsgericht Schleswig in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass zwar an generelle Alkoholverbote strenge Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Alkoholkonsum durch sogenannte Problemfans ein wesentlicher Faktor für Straftaten sei. Zum anderen seien aber die Besonderheiten des Regionalzugverkehrs (lange Reise mit z.T. ungeplanten Verzögerungen, überfüllte Züge, schwierige Einsatzbedingungen für die Polizei) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei das Verbot gerechtfertigt gewesen.
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 8. April 2014 – 3 A 192/13