Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle1. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist2.
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz3. Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und etwa benötigte Akten zeitnah beizieht4.
Eine abschließende Entscheidung darüber, ob eine Verletzung des Art.19 Abs. 4 GG vorliegt, muss jedoch nicht ergehen, weil die Verfassungsbeschwerde bereits aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.20115 eine Kompensation des gerügten Verstoßes gegen das Verbot überlanger Verfahrensdauer hätte erreichen können.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)6.
Gemessen hieran wäre es dem Beschwerdeführer auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch zumutbar gewesen, zu versuchen, den gerügten Grundrechtsverstoß durch die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 ganz oder zumindest teilweise zu beseitigen7.
Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird entschädigt, wer als Verfahrensbeteiligter infolge unangemessen langer Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet. Gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 gilt das Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, „deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann“. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG konnte abweichend von § 198 Abs. 5 GVG bei abgeschlossenen Verfahren sofort und musste spätestens am 3.06.2012 erhoben werden (vgl. Art. 23 Satz 6 des Gesetzes).
Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde noch Gelegenheit gehabt hätte, einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3.12.2011 bereits abgeschlossen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2011 zugestellt. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK beträgt die Frist zur Erhebung einer Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Hierfür war die das instanzgerichtliche Verfahren beendende Entscheidung maßgeblich und nicht die Entscheidung über eine etwaige Verfassungsbeschwerde8. Denn jedenfalls bis zur Schaffung eines Rechtsbehelfs zur Rüge der Überlänge eines Verfahrens galt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge überlanger Verfahrensdauer nicht als effektiver Rechtsbehelf und musste nicht eingelegt werden, bevor sich ein Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden konnte9. Danach hatte der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 24.02.2012 Gelegenheit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Der vorherigen Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG bedurfte es gemäß Art. 23 Satz 5 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 BvR 2447/11
- vgl. BVerfGE 35, 382, 401 f.; 37, 150, 153; 101, 397, 407; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 220, 226; 77, 275, 284; 93, 1, 13 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011 – 2 BvR 1739/10[↩]
- BGBl I S. 2302[↩]
- BVerfGE 107, 395, 414; 112, 50, 60; stRspr[↩]
- so auch BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1565/11[↩]
- Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 35 Rn. 57[↩]
- EGMR, Urteil vom 08.06.2006, Sürmeli/Deutschland, Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389, Rn. 116; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2013 – 1 BvR 1942/12[↩]











