Der Beweisantrag im Verwaltungsprozess – und seine Ablehnung durch Wahrunterstellung

Auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen.

Der Beweisantrag im Verwaltungsprozess – und seine Ablehnung durch Wahrunterstellung

Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt1.

Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 B 7.18

  1. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1998 – 7 B 162.98 2 mit Nachweisen der älteren Rspr[]
  2. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 47.85, BVerwGE 77, 150, 155; Beschlüsse vom 20.09.1993 – 4 B 125.93 7; und vom 03.12 2012 – 2 B 32.12 12[]