Der Blick auf Schloss Neuschwanstein

Der Blick auf das „Märchenschloss“ Neuschwanstein ist grundsätzlich nicht davor geschützt, durch Nachbarn verbaut zu werden. Mit dieser Begründung scheiterten jetzt drei Wohnungseigentümer, die vor dem Verwaltungsgericht Augsburg in einem Eilverfahren gegen eine Baugenehmigung vorgingen, die das Landratsamt Ostallgäu den Nachbarn erteilt hatte.

Der Blick auf Schloss Neuschwanstein

Die Wohnungen der Antragsteller gehören zu einem Mehrfamilienhaus in Osterreinen (Gemeinde Rieden am Forggensee) und bieten bislang von ihren Balkonen und Fenstern aus eine freie Sicht auf den Forggensee, die Bergkulisse und das – zur Nachtzeit illuminierte – Schloss Neuschwanstein. Nach Auffassung der Eigentümer ist dieser Fernblick einzigartig und daher besonders schützenswert. Nachdem ihre Nachbarn Anfang August mit den Bauarbeiten für ein (weiteres) Mehrfamilienhaus begonnen hatten, das die Sicht auf Neuschwanstein zu versperren droht, begehrten sie deshalb vom Gericht einen einstweiligen Baustopp.

Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag jedoch ab. Im Regelfall werde eine freie Aussicht durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in der Vergangenheit Ausnahmen anerkannt, sofern ein besonders wertvoller, den Grundstückswert erheblich mitbestimmender Ausblick wesentlich beeinträchtigt ist und es dem neuen Bauherrn in der konkreten Situation auch zumutbar erscheint, darauf Rücksicht zu nehmen. Eine solche Ausnahme liege aber in diesem Fall nicht vor. Der besondere Reiz des Ausblicks ergebe sich aus dem Zusammenspiel des Forggensee mit dem Bergpanorama; dieser Anblick gehe den Antragstellern aber durch den benachbarten Neubau nicht völlig verloren, da ihnen der Blick auf den See und einen Großteil der Ammergauer und Allgäuer Alpen verbleibe. Wenngleich dem mehrere Kilometer entfernten Schloss Neuschwanstein ein hoher Bekanntheitsgrad zukomme, trage es – ebenso wie z.B. das Hohe Schloss zu Füssen oder Schloss Hohenschwangau – lediglich zur optischen Abwechslung bei. Da auch keine erdrückende Riegel- oder Einmauerungseinwirkung von dem neuen, relativ kleinen Bauvorhaben mit zwei Wohneinheiten und zwei Ferienwohnungen ausgehe, seien die Eigentümer der vorhandenen Häuser zur Duldung verpflichtet, so das Gericht.

Im Eilverfahren bleibt nun nur noch die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH in München einzulegen. Dort wurde von den Antragstellern bereits Anfang des Jahres ein Normenkontrollverfahren gegen den örtlichen Bebauungsplan anhängig gemacht; auf dessen Wirksamkeit kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber für die Entscheidung im Eilverfahren nicht an.

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31. August 2009 – Au 4 S 09.1084