Der Eichenprozessionsspinner – und das Strandbad

Bei begrenzten personellen und sachlichen Ressourcen dürfen Behörden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr priorisieren. Betreiber eines Strandbads haben keinen Anspruch auf eine bevorzugte Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gegenüber Einrichtungen der Daseinsvorsorge.

Der Eichenprozessionsspinner – und das Strandbad

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der Betreiberin des Strandbads Jungfernheide auf eine vorrangige Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf eine bevorzugte Gefahrenabwehr, wenn die zuständigen Behörden aufgrund begrenzter Ressourcen sachgerechte Prioritäten setzen.

Das Strandbad Jungfernheide befindet sich im Berliner Volkspark Jungfernheide, in dem mehrere Tausend Eichen stehen. Aufgrund eines massiven Befalls mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners musste das Freibad – wie bereits im Vorjahr – seit Ende Mai 2026 geschlossen bleiben. Die Betreiberin machte geltend, die Raupen stellten erhebliche Gesundheitsgefahren für ihre Beschäftigten dar und die Schließung bedrohe ihre wirtschaftliche Existenz. Die bislang durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen seien unzureichend, zudem sei die Priorisierung der Bezirke nicht nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass der Betreiberin lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr zustehe. Ein Anspruch auf eine bestimmte oder bevorzugte Maßnahme lasse sich daraus hingegen nicht ableiten.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist es nachvollziehbar, dass sämtliche Raupennester nicht kurzfristig entfernt werden können. Ursache hierfür sei insbesondere die nur begrenzte Verfügbarkeit spezialisierter Fachunternehmen. Angesichts dieser tatsächlichen Einschränkungen seien die Bezirksämter berechtigt, die vorhandenen Kapazitäten nach sachgerechten Kriterien einzusetzen und Prioritäten festzulegen.

Die vom Bezirksamt vorgenommene Bevorzugung von Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen sowie weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge begegnet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Diese Priorisierung trage dem öffentlichen Interesse an einem möglichst effektiven Einsatz der begrenzten Ressourcen Rechnung.

Auch einen Anspruch auf den uneingeschränkten Einsatz von Bioziden verneinte das Verwaltungsgericht. Die Behörde sei nicht verpflichtet, bestimmte Bekämpfungsmethoden einzusetzen, solange ihre Entscheidungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens rechtmäßig getroffen würden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen gerichtlicher Kontrolle bei behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen unter Ressourcenknappheit. Sind Personal oder spezialisierte Dienstleister nur begrenzt verfügbar, dürfen Behörden nachvollziehbare Prioritäten festlegen und dabei Einrichtungen der Daseinsvorsorge bevorzugt behandeln. Für betroffene Unternehmen folgt daraus, dass wirtschaftliche Nachteile oder selbst erhebliche Umsatzeinbußen regelmäßig keinen Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung begründen. Maßgeblich bleibt allein, ob die Behörde ihr Auswahlermessen sachgerecht und ohne Ermessensfehler ausgeübt hat.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2026 – 1 L 239/26

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