Der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO)1.
Ist ein derartiger Antrag nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt wurde.
Der Gegenbeweis ist zwar nach § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 2 ZPO zulässig, kann aber regelmäßig nicht geführt werden, wenn der Antrag auf entsprechende Berichtigung des Protokolls abgelehnt wurde.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 2014 – 9 B 54.2013 –
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2013 – 9 B 7.13 10 und BFH, Beschluss vom 05.10.2010 – IX S 7/10 3 m.w.N.[↩]











