Der von der Mitwirkung ausgeschlossene BVerfG-Richter

Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

Der von der Mitwirkung ausgeschlossene BVerfG-Richter

Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ ist daher stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen.

Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen1. Die frühere Tätigkeit in einem mit dem anhängigen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren genügt nicht2.

Die (deklaratorische) Entscheidung über die Ausschließung ist unter Mitwirkung des vermeintlich ausgeschlossenen Richters zu treffen, wenn die vorgebrachten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen3.

Daran gemessen ist der Umstand, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts es unterlassen haben soll, die E-Mail eines Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren an die übrigen Gerichtsmitglieder weiterzugeben, von vornherein ungeeignet, einen Ausschließungsgrund zu statuieren. Denn dabei – wie auch bei der Tätigkeit des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in dem besagten anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren an sich – handelt es sich ersichtlich nicht um eine Tätigkeit in dem hiesigen verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren. Zwar besteht ein Sachzusammenhang mit dem besagten anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren im weiteren Sinn: Sowohl das hiesige wie auch das dortige Verfahren haben dieselbe öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Gegenstand. Dies stellt unter Zugrundelegung des skizzierten engen, strikt auf das konkrete Verfassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Begriffsverständnisses aber offensichtlich nicht „dieselbe Sache“ im Sinne des § 18 BVerfGG dar. Allein die irgendwie geartete Vorbefassung mit dem hiesigen Streitgegenstand in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren kann einen Ausschließungsgrund nicht begründen2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2082/19

  1. vgl. BVerfGE 47, 105, 108; 72, 278, 288; 78, 331, 336 f.; 82, 30, 35 f.; 109, 130, 131; 133, 163, 165 f. Rn. 6[]
  2. vgl. BVerfGE 78, 331, 337; 133, 377, 406 Rn. 71[][]
  3. vgl. BVerfGE 133, 163, 165 Rn. 4, 167 f. Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2019 – 2 BvR 910/19, Rn. 8; Beschluss vom 22.03.2018 – 1 BvR 501/18, Rn. 2[]

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