Die Ladung zur Stadtratssitzung – und ihre Abgabe in der Fraktionsgeschäftsstelle

Können die Ladung zu einer Stadtratssitzung mitsamt Sitzungsunterlagen nicht an die Privatadresse eines Stadtratsmitglieds zugestellt werden, reicht die Abgabe an die Fraktionsgeschäftsstelle für eine rechtzeitige Ladung nicht aus. Aus der Funktion der Fraktionen folgt nicht, dass die Fraktionen als Kontaktstellen zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern und der Verwaltung dienen und die Ansprechpartner der Verwaltung in Angelegenheiten des Stadtrates sind.

Die Ladung zur Stadtratssitzung – und ihre Abgabe in der Fraktionsgeschäftsstelle

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Dresden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen, mit dem der Oberbürgermeisterin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, rechtliche und tatsächliche Folgerungen aus dem in der Stadtratssitzung am 10. Juli 2014 ergangenen Beschluss „Bebauungsplan Nr. 342, Dresden-Weißig Nr. 18, Wohnen am Querweg“ zu ziehen.

Die Ladungsfrist für die Stadtratssitzung endete am 3. Juli 2014. Nachdem die Ladungen mit den Sitzungsunterlagen am 2. Juli 2014 nicht an die Privatadressen der Antragsteller zugestellt werden konnten, weil dort niemand angetroffen wurde und die Sendungen aufgrund ihres Umfangs nicht in die Briefkästen passten, wurden sie am 3. Juli 2014 in der Fraktionsgeschäftsstelle abgegeben; die beiden Antragsteller wurden am Nachmittag desselben Tages per Mail über diese Abgabe informiert. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden habe die Ladung zur Stadtratssitzung am 10. Juli 2014 mit den erforderlichen Unterlagen die beiden Antragsteller, Mitglieder des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden, nicht innerhalb der in der Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Dresden vorgesehenen Frist von sechs Tagen erreicht.

Diese Einschätzung ist durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt worden: Für eine rechtzeitige Ladung reicht es nicht aus, die Ladung in der Fraktionsgeschäftsstelle abzugeben und die Betreffenden per Mail über diese Abgabe zu informieren. Die Fraktionen koordinierten die Kontrolle der Stadtverwaltung und unterstützten die Stadtratstätigkeit ihrer Mitglieder nach innen und außen. Aus dieser Funktion folge aber nicht, dass die Fraktionen als Kontaktstellen zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern und der Verwaltung dienten und die Ansprechpartner der Verwaltung in Angelegenheiten des Stadtrates seien. Auch sei bei normalem Geschehensablauf nicht davon auszugehen gewesen, dass die – berufstätigen – Antragsteller noch am selben Tag die Unterlagen auf der Fraktionsgeschäftsstelle abholten.

Die beiden Antragsteller hätten sich auch nicht im Vorfeld darauf einstellen müssen, dass die Unterlagen am 3. Juli 2014 auf der Fraktionsgeschäftsstelle für sie bereitstanden. In der Vergangenheit seien die Ladungsunterlagen für sie entweder an ihre Privatanschriften zugestellt oder bei Nachbarn abgegeben worden. Selbst wenn für andere Stadtratsmitglieder Sitzungsunterlagen am letzten Tag der Ladungsfrist auf der jeweiligen Fraktionsgeschäftsstelle hinterlegt worden seien, hätten die Antragsteller von dieser Praxis keine Kenntnis gehabt.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 4 B 172/14