Die Rückreiseanordnung von Urlaubern anlässlich der Corona-Epidemie ist rechtmäßig.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Landkreis Aurich hat anlässlich der Verbreitung des Coronavirus eine Allgemeinverfügung erlassen, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben worden ist. Zwei aus Rheinland-Pfalz stammende und sich bis zuletzt in ihrer Ferienwohnung in der Gemeinde Krummhörn aufhaltende Urlauber haben sich dagegen gewehrt und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die getroffene Rückreiseanordnung auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen lässt. Zudem traf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der privaten Interessen der Antragsteller, die dahinter zurücktreten müssen.
Deshalb hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 27. März 2020 – 7 B 721/20











