Die Auskunftspflicht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss eines Landesparlaments der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung der EU. Die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt unter anderem der Bestimmung, die den betroffenen Personen ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verleiht.

Die Auskunftspflicht des Petitionsausschusses

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Das Ersuchen ist vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt worden. Bei dem Verwaltungsgericht ist ein Verfahren eines Bürgers anhängig, der eine Petition beim Petitionsausschuss des Parlaments des Landes Hessen eingereicht hatte, begehrte von diesem Ausschuss Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die dieser im Rahmen der Behandlung seiner Petition gespeichert hatte. Diesen Antrag stützte er auf die Datenschutz-Grundverordnung1, die das Recht der betroffenen Person vorsieht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Der Präsident des Hessischen Landtags lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Petitionsverfahren eine parlamentarische Aufgabe sei und dass das Parlament nicht der Datenschutz-Grundverordnung unterliege.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sehe das deutsche Recht im Rahmen einer Petition wie der in Rede stehenden kein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten vor. Da es jedoch meint, dass sich ein solches Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben könnte, hat das Verwaltungsgericht den Gerichtshof zu diesem Punkt befragt.

In seiner Urteilsbegründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung einzustufen ist. Die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt daher dieser Verordnung, unter anderem der Bestimmung, die den betroffenen Personen ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verleiht.

Die Tätigkeiten des Petitionsausschusses des Hessischen Landtags fallen nach Meinung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht unter eine in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme. Er räumt ein, dass diese Tätigkeiten behördlicher Art und spezifische dieses Landes sind, da dieser Ausschuss mittelbar zur parlamentarischen Tätigkeit beiträgt, weist jedoch darauf hin, dass diese Tätigkeiten auch politischer und administrativer Natur sind. Zudem geht aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, in keiner Weise hervor, dass diese Tätigkeiten im vorliegenden Fall unter eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen fallen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 9. Juli 2020 – C-272/19

  1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.2016,L119,S.1).[]

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