Ein Grundstückseigentümer hat nur dann einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb, wenn ein solches Geschäft nach dem Bebauungsplan für die Grundversorgung des Ortsteiles notwendig ist und diese Notwendigkeit auch nachgewiesen wird.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der die Feststellung begehrte, er habe bis zum 7. Mai 2012 einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau seines in Lingen, Ortsteil Laxten, liegenden, bisher als Lampen- und Gartenmöbelgeschäft genutzten Ladenlokales zu einem Geschäftsraum für einen bestimmten Lebensmittel-Discountmarkt gehabt. Im Jahre 2008 hatte der Kläger mit dem Lebensmittel-Discountunternehmen vereinbart, das Geschäftslokal bis zu einem besimmten Zeitpunkt zur Nutzung als Lebensmittelmarkt bereitzustellen. Das Ladenlokal liegt innerhalb eines durch den Bebauungsplan Nr. 11 der beklagten Stadt Lingen als Gewerbegebiet festgesetzten Bereiches. Nachdem der Bauantrag eingereicht worden war, änderte die Beklagte den Bebauungsplan. Sie schloss die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsgeschäfte der Lebensmittelbranche mit der Begründung aus, die zentralen Versorgungsstrukturen und die Attraktivität der Innenstadt seien ansonsten gefährdet. Aufgrund des Antrages des Klägers erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht1 diese Änderung des Bebauungsplanes für unwirksam.
Damit war der Bauantrag auf der rechtlichen Grundlage der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplanes zu beurteilen. Unter dem 07.05.2012 kündigte das Lebensmittel-Discountunternehmen den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung des Geschäftsraumes, weil die Fläche nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden war. Daraufhin änderte der Kläger seine Klage. Er verzichtete auf die Erteilung der Baugenehmigung, begehrte aber vor dem Hintergrund eines evtl. späteren, gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzprozesses nunmehr die Feststellung, dass ihm die ursprünglich beantragte Baugenehmigung zugestanden habe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück seien Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf von Lebensmitteln am Standort des Gebäudes des Klägers dem Bebauungsplan zufolge nur dann „ausnahmsweise … zulässig, sofern sie nachweislich für die Grundversorgung des Ortsteiles Laxten notwendig sind.“ Diesen Nachweis habe der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgetragene Ansicht, das geplante Lebensmittelgeschäft sei für die Grundversorgung des Ortsteiles Laxten erforderlich gewesen, habe er weder mittels der Stellungnahme sachkundiger Personen noch auf andere Art und Weise ausreichend belegt.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 29. August 2013 – A 282/09
- Nds. OVG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 KN 216/08[↩]











