Die Begrenzung der Parkplätze

Die Landesbauordnung erlaubt Gemeinden die Begrenzung der Anzahl von Stellplätzen, wenn dadurch der Verunstaltung des Ortsbildes entgegengewirkt wird. Eine solche Stellplatzsatzung ist nicht zu beanstanden, wenn nicht nur gewerbliche Stellplätze verboten werden, sondern die Regelung allgemein für Stellplätze gilt. Die Satzung ist auch hinsichtlich der Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs nicht zu beanstanden, wenn es der Gemeinde um das übermäßige Abstellen von Fahrzeugen geht und sie deshalb in der Satzung auf die Geeignetheit von Grundstücken als Parkfläche abgestellt hat.

Die Begrenzung der Parkplätze

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in den hier vorliegenden Fällen die Klagen von Grundstückseigentümern in der Ortsgemeinde Lautzenhausen, die Stellplätze an Passagiere des benachbarten Flughafens Hahn vermietet haben, abgewiesen. Um zu vermeiden, dass der Ortskern „zu einem großen Parkplatz“ verkomme, erließ die Ortsgemeinde im August 2008 eine Satzung, durch welche die Zahl der zulässigen Stellplätze im Ortskern von Lautzenhausen begrenzt wurde. Nach einer Ortsbesichtigung untersagte die beklagte Verbandsgemeinde Kirchberg teilweise die Nutzung der Stellplatzanlagen der Kläger, weil sie auf ihren Grundstücken mehr PKW abgestellt hätten, als nach dieser Satzung erlaubt.

Im Jahr 2011 hatte das Oberverwaltungsgericht bereits die Klage eines anderen Stellplatzvermieters gegen eine solche Nutzungsuntersagung abgewiesen und ausgeführt, die Landesbauordnung erlaube Gemeinden die Begrenzung der Anzahl von Stellplätzen, wenn dadurch der Verunstaltung des Ortsbildes entgegengewirkt werde. Beeinträchtigungen des Ortsbildes in diesem Sinne seien im Ortskern von Lautzenhausen durch die uneingeschränkte Vermietung von Stellplätzen an Passagiere des Flughafens Hahn eingetreten. Die deshalb erfolgte moderate Begrenzung der Stellplätze sei verhältnismäßig. Sie beschränke sich auf den Ortskern der Gemeinde und wehre lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild ab.

In den drei vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht gleichwohl die Nutzungsuntersagungen aufgehoben, weil es die Stellplatzsatzung für unwirksam erachtete. Es handele sich hier um ein Verbot gewerblicher Stellplatzvermietung und somit um eine bodenrechtliche Regelung, die nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Satzung getroffen werden könne. Außerdem überschreite der räumliche Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung die in der Landesbauordnung vorgegebenen Grenzen. Daraufhin haben die Beklagte und die beilgeladene Ortsgemeinde Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seien die Nutzungsuntersagungen weitgehend rechtmäßig. Die Stellplatzordnung sei auch unter Berücksichtigung der Überlegungen des Verwaltungsgerichts und der Kläger wirksam. Insbesondere sollten mit ihr nicht nur gewerbliche Stellplätze verboten werden. Die Satzungsregelung gelte vielmehr allgemein für Stellplätze. Ob das übermäßige Parken gewerblich veranlasst sei oder nicht, sei für die Ortsgemeinde nebensächlich gewesen. Die Satzung sei auch hinsichtlich der Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs nicht zu beanstanden. Die Gemeinde sei nicht an der Erhaltung einer bestimmten Gebietsqualität – etwa Dorfgebiet – interessiert gewesen, sondern habe nur das übermäßige Abstellen von PKW verhindern wollen. Daher sei es sachgerecht gewesen, auf die Geeignetheit von Grundstücken als Parkfläche abzustellen und das von den Klägern genutzte Gebiet, in dem wegen seiner geringen Entfernung zum Flughafen Parkplätze für Fluggäste besonders attraktiv seien, von der Regelung nicht auszuschließen.

Nur in einem Fall hatte die Klage insoweit teilweise Erfolg, als die Zahl der nach der Stellplatzsatzung zulässigen Stellplätze unzutreffend berechnet worden war.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 7. März 2013 – 1 A 11109/12.OVG, 1 A 11110/112.OVG und 1 A 11111/12.OVG