Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, dass über sie bereits vor Erschöpfung des Rechtswegs gegen die angegriffenen Bescheide zu entscheiden wäre (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und dass die Verfassungsbeschwerde, soweit unanfechtbare Beschlüsse angegriffen sind, die aus dem Grundsatz ihrer Subsidiarität folgenden Anforderungen erfüllt1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, soweit mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen2.
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss3, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann4. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren und für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte angewiesen5.
Der Subsidiaritätsgedanke steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung daneben auch dann nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die sich gerade aus der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt und in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden kann oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar wäre6.
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen muss sich aus ihrer Begründung auch ergeben, dass die damit regelmäßig in Betracht kommende Verweisung auf die Hauptsache in dem genannten Sinne unzumutbar wäre. Auch wenn sozialrechtliche Grundsicherungsleistungen betroffen sind, ist es grundsätzlich unabdingbar, dass die fachnahen Sozialgerichte zunächst die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen beantworten und die anwendbaren Regelungen gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen7. Dies gilt in einem Fall, in dem keine existenzsichernden Leistungen betroffen sind, erst recht.
Der Beschwerdeführer muss daneben substantiiert darlegen, dass ihm bei der Verweisung auf die Hauptsache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstünde.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 415/24
- vgl. BVerfGE 129, 78 <93>[↩]
- vgl. BVerfGE 86, 15 <22> 104, 65 <70 f.> BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 BvR 1719/17, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 180 <186>[↩]
- vgl. BVerfGE 86, 15 <22 f.> 104, 65 <70 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 1 <20> 86, 382 <386 f.> 114, 258 <279> 162, 1 <54 Rn. 100>[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 63 <84> 86, 46 <49> 104, 65 <70 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 BvR 1719/17, Rn. 9; Beschluss vom 17.11.2023 – 1 BvR 2077/23, Rn. 5[↩]











