Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen1 dar2.

Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat3.

Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt4.

Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn die Verfassungsbeschwerde war bis zur Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig; im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Verfahrensregister zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenerstattung nach Erledigung war die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge im Rechtszug entfallen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. November 2020 – 2 BvR 1912 – /20

  1. vgl. BVerfGE 49, 70 <89>[]
  2. vgl. BVerfGE 66, 152 <154>[]
  3. vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 – 2 BvR 2767/17, Rn. 13[]