Die Errichtung einer Montessori-Grundschule

Das Fehlen eines besonderen pädagogischen Interesses an der Errichtung einer privaten Grundschule kann nicht ausschließlich damit begründet werden, dass das pädagogische Konzept weder ein Leitziel noch eine besondere pädagogische Innovation im Bereich von Unterricht und Kompetenzentwicklung, welche das staatliche Schulwesen ergänzt und bereichert, ausweist. Eine allein darauf gestützte Ablehnung ist rechtswidrig.

Die Errichtung einer Montessori-Grundschule

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Niedersächsische Landeschulbehörde verpflichtet, das Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer „Grundschule FGH“ durch die private Trägerin des Freien Gymnasiums Hannover fortzusetzen. Diese plant seit einigen Jahren die Einrichtung einer privaten Grundschule in den Schulgebäuden des Gymnasiums. Die Klägerin hat einen Genehmigungsantrag vorgelegt, der die Errichtung der „Grundschule FGH“ zum Gegenstand hat. Die Grundlage der pädagogischen Arbeit der „Grundschule FGH“ soll die Pädagogik Maria Montessoris sein. Die Regionalabteilung Hannover der Niedersächsischen Landesschulbehörde hat die Genehmigung dieser Grundschule abgelehnt. Das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept reiche nicht aus, um das für die Genehmigung privater Grundschulen in Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz vorgeschriebene „besondere pädagogische Interesse“ an der Errichtung dieser Grundschule zu begründen.

Anderer Auffassung das Verwaltungsgericht Hannover: Danach sei die allein auf das fehlende besondere pädagogische Interesse (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG) gestützte Ablehnung rechtswidrig. In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht1 aufgestellten Grundsätze könne das Fehlen eines besonderen pädagogischen Interesses an der Errichtung der privaten Grundschule FGH nicht ausschließlich damit begründet werden, dass das pädagogische Konzept der Klägerin weder ein Leitziel noch eine besondere pädagogische Innovation im Bereich von Unterricht und Kompetenzentwicklung, welche das staatliche Schulwesen ergänze und bereichere, ausweise. Die Montessori-Pädagogik werde in Deutschland in vielen Einrichtungen und Schulen praktiziert. Montessori-Schulen seien ein fester und allgemein bekannter Begriff der deutschen Schullandschaft, was nicht nur für den Bereich der privaten Montessori-Schulen, sondern auch für vereinzelte öffentliche Schulen gelte. Dass es sich dabei nicht um eine pädagogische Innovation handele, sei für die verfassungsrechtliche Garantie der Privatschulfreiheit unerheblich.

Die weitere Begründung des ablehnenden Bescheids der Beklagten sei ebenso allgemein gehalten. Sie gebe nichts für die Annahme her, das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept könne nicht umgesetzt werden und die Schullandschaft bereichern. Hierzu fehle es schon an einer konkreten Bezeichnung von überprüfbaren Kritikpunkten und der Bezeichnung der Gegenstände des Konzepts, die nach Auffassung der Beklagten konzeptionell nicht aussagekräftig genug seien.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Niedersächsische Landesschulbehörde daher verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule FGH als Ersatzschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Aufgrund der Verpflichtung zur Neubescheidung ist die Landesschulbehörde verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen und sodann abschließend über die Erteilung der Ersatzschulgenehmigung zu entscheiden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. September 2013 – 6 A 3517/12

  1. BVerfG, vom 16.12.1992 – 1 BvR 167/878, BVerfGE 80, 40 ff.[]