Die fristgemäße Beantwortung der Anfrage eines Stadtrates

Anfragen der Dresdner Stadträte an die Oberbürgermeisterin sind nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu beantworten. Dabei handele es sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden muss.

Die fristgemäße Beantwortung der Anfrage eines Stadtrates

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden in dem hier vorliegenden Fall einer Stadträtin, die sich durch die verzögerte Bearbeitung ihrer Anfragen in ihren Rechten verletzt sah. Die Klägerin rügte, dass 12 schriftliche Anfragen nicht fristgemäß beantwortet worden sind und sie damit in ihren Rechten als Stadträtin verletzt worden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden seien solche Anfragen nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu beantworten. Dabei handele es sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden müsse.

Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass solche Umstände hier nicht ersichtlich seien, die Klägerin allerdings bei einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens möglicherweise einen «Pyrrhussieg» erziele. Denn mit der vom Gericht angenommenen strengen Fristsetzung müsse naturgemäß auch eine Beschränkung des Fragerechts einher gehen. Es dürften nur Fragen gestellt werden, die in der Regel auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantwortet werden könnten. Wenn zahlreiche oder umfangreiche Anfragen gleichzeitig gestellt würden, deren Beantwortung weder in zwei noch in sechs Wochen möglich sei, führe dies gegebenenfalls zu ihrer Unzulässigkeit, da sie den Rahmen des Fragerechts eines Stadtrates sprengten.

Im konkreten Fall könne sich die Oberbürgermeisterin allerdings nicht mehr auf eine solche Unzulässigkeit der im Oktober und November 2011 gestellten Anfragen berufen, weil sie diese nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in der Sache beantwortet habe. Daran müsse sie sich nunmehr festhalten lassen. Wenn sie eine Anfrage als unzulässig zurückweisen wolle, müsse sie dies dem anfragenden Stadtrat zeitnah mitteilen, damit dieser reagieren und sein Begehren nachbessern könne.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19. März 2013 – 7 K 52 /12