Die Errichtung eines Schulverbandes als gemeinsamer Schulträger zwischen einem Landkreis und einer kreisangehörigen Gemeinde ist zumindest in Rheinland-Pfalz nicht möglich. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier die Errichtung eines Schulverbands für die Trägerschaft der „Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron” zwischen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich als unzulässig beurteilt.
Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, die zunächst die Trägerschaft über die neu errichtete Realschule plus übernommen hatte. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern aus anderen kreisangehörigen Gemeinden beabsichtigte der im gerichtlichen Verfahren beigeladene Landkreis eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 %. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die geplante Kostenbeteiligung rechtlich nicht möglich ist, sah sich die Verbandsgemeinde finanziell nicht in der Lage, die mit der Schulträgerschaft verbundenen Kosten aufzubringen. Um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen, beantragten die Klägerin und der Beigeladene beim beklagten Land die Errichtung eines Schulverbands, was dieser ablehnte.
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier: Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung im Schulgesetz habe der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Schulträgerschaft die Schulträger verbindlich festgelegt. Bei einer Realschule plus sei danach entweder die kleinere örtliche Gebietskörperschaft oder die überörtliche Gebietskörperschaft des Landkreises verbindlich als Schulträger vorgesehen. Demgegenüber bedürfe es nach der gesetzlichen Regelung eines besonderen Falles, um einen Schulverband als Schulträger festzulegen. Ein besonderer Fall könne bspw. vorliegen, wenn die Schule von sehr vielen Schülern in Anspruch genommen werde, die nicht im Zuständigkeitsbereich des gesetzlich vorgesehenen Schulträgers wohnten, z.B. außerhalb der in Betracht kommenden Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises. Um einen Schulverband bilden zu können, müsse dieser besondere Fall jedoch bei jeder der gesetzlich als Schulträger vorgesehenen Körperschaften vorliegen. Deshalb fehle es an einem besonderen Fall, wenn einer der vom Gesetz verbindlich vorgesehenen Schulträger – wie hier der Landkreis – die alleinige Schulträgerschaft übernehmen könne, ohne dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben sei.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17. November 2010 – 5 K 727/10.TR











