Die Nutzung einer baulichen Anlage kann grundsätzlich schon dann untersagt werden, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung genutzt wird. Fehlt die erforderliche Baugenehmigung und bestehen Zweifel an deren Genehmigungsfähigkeit ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren.

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer untersagten Haltung von Wollschweinen auf einem Anwesen in Wilgartswiesen. Die Antragsteller halten auf einem von ihnen gemieteten Anwesen mit Schweinestall und Freigehege mehrere sogenannte Wollschweine. Im Oktober 2013 untersagte die Kreisverwaltung Südwestpfalz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schweinehaltung mit der Begründung, die Anlage zur Schweinehaltung sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragen beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ihnen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt: Die Nutzung einer baulichen Anlage könne grundsätzlich schon dann untersagt werden, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung genutzt werde. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer solchen Nutzungsuntersagung, weil sie dazu diene, demjenigen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu entziehen, der ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung mit der Nutzung beginne und damit die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufe.
Im vorliegenden Fall verfügten die Antragsteller nicht über die erforderliche Baugenehmigung für das mit Brettern umzäunte Freigehege. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ausnahmsweise deswegen unverhältnismäßig, weil die ungenehmigte Anlage offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Zweifel an deren Genehmigungsfähigkeit bestünden vielmehr schon im Hinblick darauf, dass der Schweinestall mit dem angrenzenden Freilaufgehege jedenfalls teilweise Flächen in Anspruch nehme, auf denen nach den Festsetzungen des dort bestehenden Bebauungsplans lediglich untergeordnete Anlagen für die Nutzung als Gartenland zulässig seien. Außerdem wäre in einem Genehmigungsverfahren die Frage zu klären, ob die Schweinehaltung bezüglich Geruchsemissionen ausreichend Rücksicht auf die Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft nehme.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13.OVG