Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gilt auch bei Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung auf Fälle, in denen der anerkannte Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.
Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, lässt sich nur nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und der Aktivitäten des Ausländers aufgrund einer tatrichterlichen wertenden Gesamtbetrachtung entscheiden1.
§ 54 Nr. 5 AufenthG verlangt hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit2.











