Die Kostenbeteiligung für den Bau eines Abwasserkanals

Auch wenn für den Bau eines Abwasserkanals durch einen Abwasserzweckverband und die Festsetzung der Beteiligung des Straßenbaulastträgers eine möglichst verlässliche Prognose der Kosten erforderlich ist, die diesem beim Bau einer eigenen Anlage voraussichtlich entstehen würden, ist eine Einigung der Beteiligten im Rahmen eines Vergleichsvertrags zulässig. Der Zweckverband muss sich an der von ihm mit dem Land geschlossenen vertraglichen Vereinbarung festhalten lassen.

Die Kostenbeteiligung für den Bau eines Abwasserkanals

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf höhere Kostenbeteiligung des Freistaates Sachsen für den Bau eines Abwasserkanals, der auch der Straßenentwässerung einer Staatsstraße dient, abgewiesen. Der klagende Abwasserzweckverband hatte in den Jahren 2007 und 2008 im Bereich der Ortsdurchfahrt Kamenz (Landkreis Bautzen) der Staatsstraße 100 eine Kanalisation gebaut, die auch der Straßenentwässerung dient. Bereits im Oktober 2007 schlossen die Beteiligten auf der Grundlage der „Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen“ (Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR) einen Vertrag, in dem eine Kostenbeteiligung des Freistaats in Höhe von 127,82 EUR pro Kanalmeter vereinbart wurde. Aufgrund dieser Vereinbarung stellte der Abwasserzweckverband dem Freistaat im Juni 2008 einen Betrag in Höhe von etwas über 31.000 EUR (für 242 m Kanalisation) in Rechnung, der in der Folge beglichen wurde.

Ende 2011 machte der Zweckverband eine Nachforderung in Höhe von fast 169.000 EUR geltend, die er damit begründete, dass die ursprünglich vereinbarte Summe weit hinter seinem gesetzlichen Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Freistaat zurückbleibe. Dieser habe sich nach den Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes an den Kosten der Anlage in dem Umfang zu beteiligen, „wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde.“ Diese Kosten habe man mit einem Gutachten ermitteln lassen. Danach hätte der Freistaat für die Anlage und die Unterhaltung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage fast 200.000 EUR aufwenden müssen. Er müsse dem Verband daher die noch offen stehende Summe erstatten. Auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2007 könne der Beklagte sich nicht berufen. Diese sei unwirksam, weil der Freistaat dort einseitig seine Vorstellungen der Vertragsgestaltung durchgesetzt habe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden sei zwar tatsächlich für die Festsetzung der Beteiligung des Straßenbaulastträgers eine möglichst verlässliche Prognose der Kosten erforderlich, die diesem beim Bau einer eigenen Anlage voraussichtlich entstehen würden. Allerdings sei eine Einigung der Beteiligten im Rahmen eines Vergleichsvertrags zulässig.

Im konkreten Fall müsse sich der Zweckverband an der von ihm mit dem Freistaat geschlossenen vertraglichen Vereinbarung festhalten lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese etwa wegen Sittenwidrigkeit nichtig und damit unwirksam sein könnte. Die Vertragspartner hätten sich bei ihrem Abschluss gleichranging gegenüber gestanden. Die hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung zugrunde gelegte Pauschale nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) sei nicht willkürlich gewesen. Die Richtlinien seien vom Bundesministerium für Verkehr zusammen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder unter Beteiligung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände festgelegt worden und würden in regelmäßigen Abständen überprüft. Ihre bundesweite Anwendung vermeide aufwändige Ermittlungen der konkreten Kosten im Einzelfall und sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Im übrigen bleibe es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, Abweichungen von den ODR bereits in ihren Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 K 1942/11