Die notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

Dem Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), steht nicht entgegen, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen und der Antrag erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt worden ist. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ergehen1.

Die notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte.

Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist2.

Danach war in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Klägerin, zu einer anderen Behörde versetzt zu werden. Angesichts der Statusrelevanz der begehrten Maßnahme sowie der dabei zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, das Vorverfahren ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 2 A 10.21

  1. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 162 Rn. 33 m.w.N.[]
  2. stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.02.2019 – 2 A 1.18 5[]