Vorwürfen über eine diskriminierende Behandlung währen der Ausbildungszeit sind rechtzeitig, das heißt grundsätzlich vor Bekanntgabe der Note zu erheben, um dem Prüfungsamt die Gelegenheit zu geben, eventuelle Missstände abzustellen. Werden von einem Prüfer bei der Examensprüfung bestimmte Ausführungen in der Hausarbeit nicht zur Kenntnis genommen und geht er dadurch mehrfach von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus, muss die Beurteilung durch einen anderen Prüfer, der bislang am Prüfungsverfahren nicht beteiligt war, neu erstellt werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Lehramtsreferendarin aus Aserbaidschan teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Bewertung ihrer zweiten Examensprüfung durch das „Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung“ (NLQ) geklagt und unter anderem geltend gemacht, sie sei wegen ihrer Herkunft diskriminiert worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover sei die Prüferin mehrfach von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil sie bestimmte Ausführungen in der Hausarbeit nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beurteilung müsse daher durch einen anderen Prüfer, der bislang am Prüfungsverfahren nicht beteiligt war, neu erstellt werden.
Das Verwaltungsgericht musste daher dem Vorwurf der Klägerin, die Prüferin sei befangen gewesen, nicht näher nachgehen. Es gebe in den Formulierungen der Prüferin zwar Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen der Herkunft.
Den weiteren Vorwürfen der Klägerin, auch die Ausbildungsnote („mangelhaft“) sei rechtswidrig, weil sie auch während ihrer Ausbildungszeit diskriminiert worden ist, sei das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen. Nach dem Prüfungsrecht seien solche Rügen rechtzeitig, das heißt grundsätzlich vor Bekanntgabe der Note zu erheben, um dem Prüfungsamt die Gelegenheit zu geben, eventuelle Missstände abzustellen. Die Klägerin habe diese Rüge aber erst mit der Klage erhoben und sei daher damit ausgeschlossen gewesen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Klägerin gegen eine der beiden Beurteilungen ihrer schriftlichen Examensarbeit wendet und das Prüfungsamt verpflichtet, diese Beurteilung der Examensarbeit neu zu erstellen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 26. September 2013 – 6 A 4137/12










