Eine Prüfungsleistung darf dann auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ bewertet werden, wenn die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand oder einen offensichtlichen Bezug zum Prüfungsgegenstand hat.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben, mit der
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