Die Veränderungssperre – und die maximale Geduld des Bauwilligen

Nur für einen Zeitraum von drei Jahren, in denen eine Bauleitplanung grundsätzlich auch unter schwierigen Umständen abgeschlossen werden kann, sieht das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, mittels einer Veränderungssperre die baurechtlichen Zustände auf Grundstücken im Planbereich „einzufrieren“. Für eine weitere Verlängerung oder Erneuerung der Veränderungssperre ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich.

Die Veränderungssperre – und die maximale Geduld des Bauwilligen

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollantrages entschieden, dass von der Stadt München über Jahre hinweg das Baugesuch einer privaten Grundstückseigentümerin zu Unrecht zurückgestellt und Veränderungssperren für das Grundstück erlassen worden waren. Bereits seit mehr als zwanzig Jahren laufen die Bemühungen der Landeshauptstadt München, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der Stäblistraße zwischen der Forstenrieder Allee und der Anschlussstelle Fürstenried an der Bundesautobahn (BAB) A 95 zu schaffen. In den Jahren 2003/2004 konkretisierte sich bei der Landeshauptstadt die Absicht, die Planung fortzuführen. Die Bauabsichten einer privaten Grundstückseigentümerin wären ihr dabei hinderlich gewesen. Sie stellte deshalb deren Baugesuch zurück und erließ dann sog. Veränderungssperren für ihr Grundstück, mit der Folge, dass eine Entscheidung über das Baugesuch der Grundstückseigentümerin von 2003 bis 2010 unterblieb.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müsse eine Bauleitplanung grundsätzlich auch unter schwierigen Umständen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden können. Nur für diesen Zeitraum sehe das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, mittels einer Veränderungssperre die baurechtlichen Zustände auf Grundstücken im Planbereich „einzufrieren“. Eine weitere Verlängerung oder Erneuerung der Veränderungssperre erfordere das Vorliegen besonderer Umstände. Diese seien nur dann gegeben, wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden sei und der Gemeinde im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Jahren 2008 bis 2010 habe die Landeshauptstadt München nicht dartun können. Daher seien die letzten beiden Veränderungssperren für die Zeit zwischen 2008 und 2010 unwirksam.

BayerischerVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 2 N 09.288