Über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache bei einer Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen1 dar2. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.
So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat3.
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt4.
Nach diesen Maßstäben entsprach es im hier entschiedenen Fall der Billigkeit, die Auslagenerstattung durch die Bundesrepublik Deutschland anzuordnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit der Entscheidung, die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auszusetzen, selbst die Erledigung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, für berechtigt erachtet. Ausweislich der Begründung des Bescheides hielt es wegen der nach Verbescheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenbar gewordenen Situation eine weitere Abklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens für geboten. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 2 BvR 2767/17