Die verweigerte Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage – und keine einstweilige Anordnung des BVerfG

Ein Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Daher stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu. Dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten.

Die verweigerte Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage – und keine einstweilige Anordnung des BVerfG

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen1. Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen2. Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet3. Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten4.

Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem antragstellenden Bundesabgeordneten für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht5 und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können. Dringlich ist in diesem Sinne der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein Nachteil droht, der durch ein Obsiegen des antragstellenden Bundesabgeordneten im Hauptsacheverfahren nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann6.

Die einstweilige Anordnung ist vorläufiger Natur, sie soll einen Zustand vorübergehend regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren7. Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht entschieden werden8. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem antragstellenden Bundesabgeordneten in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte9.

Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zudem durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte10. Demgemäß kommt im Organstreit der Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht11.

Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit12; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns13. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden14. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu15. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des antragstellenden Bundesabgeordneten hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum16.

Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des antragstellenden Bundesabgeordneten sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird17.

Dem steht der Einwand des antragstellenden Bundesabgeordneten, dass die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zum Erlass einer vorläufigen Regelung im Organstreitverfahren begriffsnotwendig die Kompetenz beinhalte, über die in der Hauptsache bewirkbaren Rechtsfolgen hinauszugehen, nicht entgegen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Eilrechtsschutz auf eine vorläufige, die endgültige Klärung der Rechtslage offenhaltende Regelung beschränkt ist. In dem auf eine bloße Feststellung gerichteten Verfahren des Organstreits kann ein darüber hinausgehender Verpflichtungsausspruch nur in Betracht kommen, wenn allein dadurch der Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem derartigen Inhalt von vornherein nicht geboten. Soweit der antragstellende Bundestagsabgeordnete demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.201518 verweist, lässt er außer Betracht, dass der dort im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erfolgte Verpflichtungsausspruch gerade erging, um eine dauerhafte und irreparable Verletzung des Rechts der antragstellende Bundestagsabgeordnetein auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG zu verhindern19. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom antragstellenden Bundesabgeordneten darzulegen20.

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im hier entschiedenen Verfahren um eine nicht beantwortete parlamentarische Anfrage unzulässig, weil er auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden kann, und nicht hinreichend dargetan ist, dass deren Anordnung ausnahmsweise geboten ist, um die Vereitelung des geltend gemachten organschaftlichen Rechts zu verhindern. Daneben ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags aus dem Umstand, dass es an einer substantiierten Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung fehlt.

Der Antrag bleibt bereits ohne Erfolg, weil der antragstellende Bundestagsabgeordnete nicht dargelegt hat, dass eine Konstellation vorliegt, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines die Hauptsache (teilweise) vorwegnehmenden Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietet.

Der Eilantrag des antragstellenden Bundesabgeordneten geht über die Rechtswirkungen hinaus, die bei einem Erfolg in der Hauptsache bewirkt werden könnten. Denn die mit diesem Antrag begehrte Auskunftserteilung an den antragstellenden Bundesabgeordneten hat eine unmittelbare Handlungsverpflichtung der Antragsgegnerin zum Gegenstand. In der Hauptsache kann der antragstellende Bundestagsabgeordnete jedoch nur die Feststellung einer Verletzung des parlamentarischen, aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Frage- und Informationsrechts erreichen. Der Antrag zielt damit nicht nur auf eine teilweise Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, sondern ist auch auf eine Rechtsfolge gerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht bewirken könnte.

Soweit der antragstellende Bundestagsabgeordnete demgegenüber geltend macht, vorliegend fehle es an einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Ermöglichung sachgerechter Mandatswahrnehmung und damit auf ein völlig anderes Rechtsschutzziel gerichtet sei als der Antrag in der Hauptsache, bei dem es um die Übernahme politischer Verantwortlichkeit durch die Antragsgegnerin gehe, kann dem nicht gefolgt werden. Ziel des antragstellenden Bundesabgeordneten in der Hauptsache ist die – in der Feststellung einer Verletzung seines Frage- und Informationsrechts durch die Nichtbeantwortung einer parlamentarischen Anfrage implizit enthaltene – Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der angefragten Auskünfte. Dieses Ziel würde mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Anordnungsverfahren, dem antragstellenden Bundesabgeordneten unter Geheimschutzbedingungen die Zahl der Auslandsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mitzuteilen, zumindest teilweise erreicht. Welche Zwecke der antragstellende Bundestagsabgeordnete dabei verfolgt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, sind hiervon zu unterscheidende, nachgelagerte Fragen. Die Tatsache, dass der antragstellende Bundestagsabgeordnete mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das von ihm in der Hauptsache angestrebte Ziel teilweise erreichen und deren Ergebnis insoweit vorweggenommen würde, bleibt hiervon unberührt.

Dem Sachvortrag des antragstellenden Bundesabgeordneten lässt sich nicht entnehmen, dass bei Nichterlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung der Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne eines endgültigen Verlusts seines durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Fragerechts droht.

Die Erfüllbarkeit des geltend gemachten Auskunftsbegehrens ist nicht von vornherein zeitgebunden. Grundsätzlich besteht der behauptete Anspruch des antragstellenden Bundesabgeordneten auf Beantwortung der von ihm gestellten parlamentarischen Anfrage während der gesamten Dauer seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag und kann auch noch nach einem eventuellen Obsiegen in der Hauptsache erfüllt werden.

Dass vorliegend etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht, soweit der antragstellende Bundestagsabgeordnete auf die Dauer von Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das diesbezüglich behauptete Missverhältnis zu den Handlungs- und Reaktionszyklen des politischen Prozesses und die begrenzte Verweildauer von Abgeordneten im Deutschen Bundestag verweist.

Welche Bedeutung der Behauptung des antragstellenden Bundesabgeordneten, vergleichbare Organstreitverfahren wiesen mitunter eine mehr als fünfjährige Verfahrensdauer auf, für den vorliegenden Fall zukommen soll, erschließt sich nicht. Der antragstellende Bundestagsabgeordnete bezieht sich insoweit lediglich auf ein Organstreitverfahren, das nicht das parlamentarische Fragerecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern eine Verletzung der Unterrichtungspflichten der Bundesregierung aus Art. 23 Abs. 2 GG zum Gegenstand hatte21. Dies allein vermag eine regelmäßig über fünfjährige Verfahrensdauer von Organstreitverfahren, die das parlamentarische Fragerecht betreffen, nicht zu belegen.

Es steht nicht zu erwarten, dass der vorliegende Organstreit erst zu einem Zeitpunkt entschieden wird, in dem die Erteilung der begehrten Auskünfte im Falle des Obsiegens nicht mehr möglich wäre. Da der antragstellende Bundestagsabgeordnete bei der Bundestagswahl am 26.09.2021 wiedergewählt wurde und dem Deutschen Bundestag weiterhin angehört, kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung in der Hauptsache zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der in der Sache geltend gemachte Auskunftsanspruch noch erfüllt werden und der antragstellende Bundestagsabgeordnete die erhaltene Antwort im Rahmen seines Mandats in den politischen Prozess einbringen kann. Ungeachtet der Frage der durchschnittlichen Verweildauer von Abgeordneten im Deutschen Bundestag besteht vorliegend kein Grund für die Annahme, dass bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung vollendete Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des vom antragstellenden Bundesabgeordneten geltend gemachten Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eintreten könnten.

Der antragstellende Bundestagsabgeordnete hat darüber hinaus die dringliche Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht dargelegt.

Insoweit macht der antragstellende Bundestagsabgeordnete lediglich geltend, dass er auf die begehrten Auskünfte angewiesen sei, weil es sich bei dem Neuzuschnitt der Organisation und der Arbeitsweise der Nachrichtendienste um ein zentrales sicherheitspolitisches Gesetzgebungsvorhaben der 20. Wahlperiode handele. Diese Behauptung wird von ihm aber in keiner Weise belegt. Weder schildert er absehbare Zeitabläufe hinsichtlich des behaupteten Gesetzgebungsverfahrens, noch legt er dar, von welcher Seite eine entsprechende Gesetzesinitiative zu erwarten sei. Schwerwiegende Nachteile durch die Nichtbeantwortung der gestellten parlamentarischen Anfrage mit Blick auf ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sind daher gegenwärtig nicht absehbar. Ob etwas Anderes anzunehmen wäre, wenn der antragstellende Bundestagsabgeordnete auf konkret bevorstehende Initiativen und Zeitpläne zur Novellierung der gesetzlichen Regelungen der Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz hinweisen könnte, kann dahinstehen. In diesem Fall wäre er nicht gehindert, einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen22.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweitens vom 26. Januar 2022 – 2 BvE 8/21

  1. vgl. BVerfGE 55, 1 <3> 82, 310 <312> 94, 166 <216 f.> 104, 23 <27> 106, 51 <58> 132, 195 <232 Rn. 86> 150, 163 <166 Rn. 10> 151, 58 <63 Rn. 11> 155, 357 <373 Rn. 37>[]
  2. vgl. BVerfGE 151, 152 <161 Rn. 24> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 106, 253 <261> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <356 f. Rn. 29> 150, 163 <166 Rn. 10>[]
  4. vgl. BVerfGE 94, 166 <216> 150, 163 <166 Rn. 10>[]
  5. vgl. BVerfGE 156, 335 <337 f. Rn. 4>[]
  6. vgl. BVerfGE 118, 111 <123>[]
  7. vgl. BVerfGE 8, 42 <46> 15, 219 <221>[]
  8. vgl. BVerfGE 12, 276 <279> 15, 77 <78>[]
  9. vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.> 46, 160 <163 f.> 111, 147 <153> 132, 195 <233 Rn. 88> 143, 65 <87 f. Rn. 36> 155, 357 <374 Rn. 38> BVerfG, Beschluss vom 15.04.2021 – 2 BvR 547/21, Rn. 69[]
  10. vgl. BVerfGE 7, 99 <105> 14, 192 <193> 16, 220 <226> 151, 58 <64 Rn. 13>[]
  11. vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13> 155, 357 <374 Rn. 38>[]
  12. vgl. BVerfGE 126, 55 <67> 138, 256 <258 f. Rn. 4> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[]
  13. vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.> 118, 244 <257> 126, 55 <67 f.> 140, 1 <21 Rn. 58> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[]
  14. vgl. BVerfGE 85, 264 <326> 151, 58 <64 Rn. 14> 155, 357 <374 Rn. 39>[]
  15. vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64> 138, 125 <131 Rn.19> 151, 58 <64 f. Rn. 14> 155, 357 <374 f. Rn. 39>[]
  16. vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 136, 277 <301 Rn. 64> 151, 58 <65 Rn. 14> 155, 357 <375 Rn. 39>[]
  17. vgl. BVerfGE 89, 38 <44> 96, 223 <229> 98, 139 <144> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <357 Rn. 29> 151, 58 <65 Rn. 15> 155, 357 <375 Rn. 40>[]
  18. BVerfGE 140, 225[]
  19. vgl. BVerfGE 140, 225 <228 Rn. 14>[]
  20. vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 155, 357 <375 Rn. 40>[]
  21. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 BvE 4/15[]
  22. vgl. BVerfGE 4, 110 <113> 91, 83 <91> 122, 120 <132> 140, 211 <224 Rn. 22>[]

Bildnachweis: